News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

VERALTET: Gefahrengutverordnung "Strasse". NEU seit 09/2003: GGVSE
VERALTET: Gefahrengutverordnung "Strasse". NEU seit 09/2003: GGVSE
VERALTET: Gefahrengutverordnung "Strasse". NEU seit 09/2003: GGVSE
VERALTET: Gefahrengutverordnung "Strasse". NEU seit 09/2003: GGVSE
Gemeindeunfallversicherungsverband, Träger der gemeindlichen Unfallversicherung
Landesfeuerwehrverband
RubrikAtemschutz zurück
ThemaPA wiederherstellen15 Beiträge
AutorChri8sto8ph 8P., Kiel / Schleswig Holstein376201
Datum20.12.2006 07:01      MSG-Nr: [ 376201 ]9146 x gelesen

Hallo
Geschrieben von Michael RasperAtemschutzgeräte und Druckbehälter sind in den dafür vorgesehen Halterungen in den
Fahrzeugen zu transportieren. Fehlen solche Halterungen, dürfen Atemschutzgeräte und
Druckbehälter nur in nach geltendem Gefahrgutrecht geeigneten Transportbehältern oder
Transportkisten transportiert werden. Außerdem ist auf die Ladungssicherung nach der Straßenverkehrsordnung
zu achten.

Dazu möchte ich folgendes anfügen:

Auszüge aus den Ausnahmeregelungen von den Vorschriften der GGVS
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen
(Gefahrgutverordnung Straße - GGVS*) vom 26. November 1993; Ausnahmeregelung gemäß § 5 GGVS für die Feuerwehren, Polizei, das technische Hilfswerk sowie die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes.
Vom 22. Februar 1995 Nr. ID5-3635/4 und 7313d-VII/A 4c-48173/94

Aufgrund des § 5 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (Gefahrgutverordnung Straße GGVS) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1993 (BGBl I S. 2022, ber. 1994 S. 904) werden hiermit - die Feuerwehren für innerstaatliche Beförderungen von der Anwendung der Vorschriften der GGVS freigestellt.

An Gefäßen mit Gasen dürfen Druckregelgeräte (z. B. Atemschutzgeräte) angeschlossen sein; anstelle der nach GGVS erforderlichen Schutzkappe (Ventilschutzkappe) ist eine sichere Befestigung der Gefäße im Fahrzeug (z. B. mit Spannbändern) oder an einem entsprechenden stabilen Rahmen von Geräten zulässig; die Geräte dürfen auch in entsprechend stabilen Schutzkisten mit Sicherungselementen gegen Verrutschen der Gefäße eingelegt sein.

Auszug aus der GUVV zu Transport von Atemschutzflaschen.
Aus der Sicht des Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung gibt es keine Einwände gegen den Transport der kompletten Atemschutzgeräte durch den Lehrgangsteilnehmer, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:
- Kennzeichnung der Atemluftflaschen (Pressluft)
- Ventilsicherung
- Ladungssicherung, z. B. Transport in gesicherten Kisten, Befestigung der Flaschen usw.

Auszug aus dem Schreiben der VPI Würzburg - Biebelried; AZ BY 6370-000196-04/0
Von den Staatsministerien des Innern und für Wirtschaft, Verkehr und Technologie wurde am 22.02.95 eine auch heute noch gültige Bekanntmachung im AIIMBl Nr. 7/ 1995 veröffentlicht. Demnach dürfen Feuerwehren Gasflaschen, die das Gefahrgut der Klasse 2 UN 1002, ?Luft, verdichtet (Druckluft)? unter erleichterten Bedingungen transportieren.

Bei der Fahrt zu Schulung auch im Privatfahrzeug, wird die sichere Befestigung der Gefäße als erforderliche Maßnahme erwähnt. Die Fixierung kann z. B. durch Niederzurren oder Einklemmen im Kofferraum durch andere Ladungsteile erfolgen. Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften sind nicht erforderlich.
Quelle: LFV Bayern 01. Mai 2004

MkG
Christoph Pries



Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen

<< [Master]antworten>>
flache AnsichtBeitrag merkenalle Beiträge als gelesen markieren
Beitrag weiterempfehlen

 ..

0.144


PA wiederherstellen - Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt