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Unfallverhütungsvorschrift
Von den Trägern der gesetzlichen Unfallkasse erstelltes Regelwerk
Sicherheitstrupp
RubrikTaktik zurück
ThemaEinsatzbeispiel56 Beiträge
AutorAdri8an 8R., Wuppertal/Bergrheinfeld / Bayern377058
Datum26.12.2006 14:41      MSG-Nr: [ 377058 ]13066 x gelesen

Hi,

ich würde die ein oder andere Aussage etwas präzisieren/ändern:

Geschrieben von Oliver SchollMenschenrettung geht vor Brandbekämpfung

Dieser stoische Grundsatz sollte m.E. ersetzt werden durch "Brandbekämpfung zur Menschenrettung" (tm by J.S. aus O., wenn ich das noch richtig im Kopf hab ;-). Andernfalls besteht nämlich die Gefahr, dass alles auf die Menschenrettung konzentriert wird während einem der Brand munter wegläuft und außer Kontrolle gerät (z.B. vorbeigehen am aktiven Feuer zur Menschenrettung). So ähnlich z.B. geschehen beim "Berliner Fenstersturz".

Geschrieben von Oliver SchollInnenangriff nie ohne Sicherheitstrupp, abweichen nur bei der Menschenrettung

Das ist mir etwas zu pauschal. Denn:

Geschrieben von ---UVV Feuerwehren--- Im Einzelfall kann bei Einsätzen zur Rettung von Menschenleben von den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften abgewichen werden.

Dort steht nicht "bei der Menschenrettung ist von den UVV abzuweichen". Daher sollte auch und v.a. bei der Menschenrettung vom Einheitsführer abgewogen werden, ob die Situation es zulässt bzw. ob es für ihn vertretbar ist, auf einen SiTr zu verzichten.


mkG
Adrian Ridder

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