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Bayrisches Feuerwehrgesetz
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Jugendfeuerwehr
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RubrikJugendfeuerwehr zurück
ThemaFeuerwehren ohne JF21 Beiträge
AutorPete8r S8., Aholming / BY377658
Datum30.12.2006 15:49      MSG-Nr: [ 377658 ]7769 x gelesen
Infos:
  • 30.12.06 Sonderförderprogramm JF BaWü
  • 30.12.06 Förderprogramm zur Gründung von JFs in BaWü

  • Geschrieben von Bernhard DeimannWie regelt man dies rechtlich, versicherungstechnich, organisatorisch ?

    Rechtlich und versicherungstechnisch ist das kein Problem, da das BayFwG keine Trennung von FF und JF vorsieht.

    Dazu Art. 7 BayFwG:
    Art. 7 Feuerwehranwärter

    (1) Jugendliche können vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr als Feuerwehranwärter Feuerwehrdienst leisten.

    (2) Feuerwehranwärter sind den Feuerwehrdienstleistenden gleichgestellt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Sie dürfen nur zu Ausbildungsveranstaltungen und erst ab vollendetem 16. Lebensjahr bei Einsätzen zu Hilfeleistungen außerhalb der unmittelbaren Gefahrenzone herangezogen werden.


    Organisatorisch sehe ich dabei schon Probleme, weil in meinen Augen die Knirpse schlichtweg überfordert sind, wenn sie bei einer Übung der Aktiven mitmachen sollen. Allerdings sieht es in der Praxis so aus, dass es sich dabei eher um Wehren handelt, bei denen das Feuerwehrleben ohnehin nur aus 5-6 Wasserspritzübungen und durchschnittlich 1-2 Einsätze pro Jahr (einer davon Maibaumaufstellen) besteht. "Zielgerichtete Ausbildung" ist dort meist das selbe Fremdwort wie "Jugendarbeit".

    IMO sind dies Wehren, die sich langsam aber sicher selbst den Ast absägen, auf dem sie sitzen und das nicht nur durch fehlende Jugendarbeit. Da gibts dann schon mal so Klöpse, dass man Sonnatg vormittag alarmiert wird und als Rückmeldung kommt: "Miassts in na Stund nomoi alarmiern, weil iatz grod olle in da Kirch san". Das war kein Joke, sondern tatsächlich vorgekommen :-((( Nur gut, dass das Fehlen so einer Wehr sich ohnehin nicht auf den Einsatzerfolg auswirkt.

    Gruß
    Peter



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