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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaWo steht das Alokohlverbot im Dienst?9 Beiträge
AutorSven8 T.8, Monheim / NRW379945
Datum10.01.2007 23:49      MSG-Nr: [ 379945 ]5438 x gelesen

Hi!

Geschrieben von Josef MäschleSteht eigentlich das Alkoholverbot im Feuerwehrdienst irgendwo "positiv formuliert"

Im hauptamtlichen Bereich sicher in einer Dienstanweisung. Im FF Bereich gibt es nix positiv formuliertes. Du kannst Dich nur an die UVV allgemeine Grundsätze § 15 Absatz 2 halten:
(2) Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen
oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen,
durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.

Das lässt sich dann entsprechend begründen, wobei eine 0-Promille-Grenze gerade in Bezug auf Restalkohol problematisch sein kann. Dies insbesondere in der FF, bei der die FA aus ihrer Freizeit geholt werden. Wer weiß schon ob oder wieviel Promille er hat, wenn er am Abend vorher eine Flasche Wein getrunken hat und am nächsten Morgen um 7.00 Uhr der Melder geht?
Wer gerade "aktiv" trinkt, sollte von einem Einsatz allemal absehen. Der früher mal propagierte Satz, ein Betrunkener Feuerwehrmann sei besser als kein Feuerwehrmann, hat heute KEINE Daseinsberechtigung!

Zum Absatz 2 wird dann in der Erläuterung zur UVV ausgeführt:
Der Konsum von Alkohol lässt, wie der Konsum von Drogen oder anderen berauschenden
Mitteln, in der Regel eine Gefährdung vermuten. Drogen sind insbesondere
Haschisch, Marihuana, Ecstasy, Kokain, Heroin, Speed, Crack, LSD
und die so genannten Schnüffelstoffe.
Sicherheitsrelevante Tätigkeiten
Eine Eigen- oder Fremdgefährdung ist insbesondere bei folgenden sicherheitsrelevanten
Tätigkeiten gegeben:
? Führen von Fahrzeugen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen,
? Arbeiten in unmittelbarer Umgebung von Fahrzeugen oder selbstfahrenden
Arbeitsmaschinen,
? Arbeiten an Maschinen mit ungeschützten, sich bewegenden Maschinenteilen,
z.B. Kreissäge, Bohrmaschine, Aufschnittschneidemaschine,
? Umgang mit Gefahrstoffen,
? Elektroarbeiten,
? Arbeiten mit Absturzgefahr,
? Tätigkeiten in Leitwarten und Steuerständen,
? Störungsbeseitigungs- und Wartungsarbeiten.

Wirkung und Nachwirkung von Alkohol und anderen Drogen
Die Vorgaben betreffen insoweit auch den Bereich der persönlichen Lebensführung
des Versicherten, sofern die Auswirkungen des Konsums von Alkohol
oder anderen Drogen während der Freizeit in die Arbeitszeit hineinreichen.
Häufig wird die über den akuten Rauschzustand hinausgehende Wirkzeit von
Alkohol oder anderen Drogen unterschätzt. Dadurch kann die Befähigung der
Versicherten im Sinne des § 7 der Vorschrift beeinträchtigt werden. Dabei ist
auch zu berücksichtigen, dass diese Regelung nicht nur auf die Verhütung von
Arbeitsunfällen, sondern auch von Wegeunfällen abzielt.
Betriebliche Regelungen
Diese Bestimmung gestattet eine auf die betrieblichen Gegebenheiten bezogene
praxisnahe Regelung in jedem Einzelfall. Sie erlaubt auch, bei der Beurteilung
einer Gefährdung unter Berücksichtigung der Eigenart des Betriebes
und der ausgeübten Tätigkeit strenge Maßstäbe anzulegen.
In einer Betriebsvereinbarung können weitergehende betriebsspezifische
Regelungen getroffen werden, z.B. absolutes Alkoholverbot, Verbot anderer
Suchtmittel, Umgang mit auffälligen Versicherten.


Gruß
Sven



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