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| Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
| Thema | Einsatzkosten 'Kyrill' | 14 Beiträge | ||
| Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 382514 | ||
| Datum | 23.01.2007 23:14 MSG-Nr: [ 382514 ] | 6158 x gelesen | ||
Hallo! Geschrieben von Ulrich Cimolino Sicher, ist das nicht für uns ein Elementarschaden und damit ohne Abrechnung? Hmmm... Elementarschaden ist für die Feuerwehr nicht das entscheidende Stichwort. Das ist mehr was für Versicherungen. Man beachte, selbstverständlich das es hier um Landesrecht geht! Für NRW (in den meisten Bundesländern sehr ähnlich): 1. Frage Schadenfeuer, Unglücksfall, öffentlicher Notstand? Wenn nein: Kann die Gemeinde das in Rechnung stellen Wenn ja: grundsätzlich keine Kosten. 2. Frage: liegt ein Ausnahmetatbestand vor? -> vorsätzliche Herbeiführung -> Gefährdungshaftung? z.B. Halterhaftung -> weitere Tatbestände aus § 41 FSHG die nicht in Betracht kommen. Letztlich gibt es nur Geld, wenn die 1. Frage mit "nein" beantwortet. Dann muss man sich aber fragen, warum die Feuerwehr dort überhaupt tätig geworden ist, wo es doch kein "Einsatz" der Feuerwehr war. Das ist zwar möglich, aber bei 100 offenen Einsatzstellen schwierig zu rechtfertigen. Für den Fall, dass man als Feuerwehr die Situation nicht als Einsatz nach § 1 FSHG behandeln will, sollte meines Erachtens immer einen Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit geben, bevor man los legt. Letztlich muss dem Bürger klar sein, dass er gerade einen kostenpflichtigen Werk- oder Dienstvertrag abschlließt und keinen kostenlosen Feuerwehreinsatz beansprucht. Für die Situationen nach Frage 2 braucht es den Hinweis nicht zwingend, weil die Feuerwehr bei Einsätze im Sinne von § 1 FSHG zwingend tätig werden muss. Gruß Sven | ||||
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