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Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Jugendfeuerwehrwart
RubrikJugendfeuerwehr zurück
ThemaRechtliche Grundlage Bestellung JF-Wart7 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8B., Waldbreitbach / Rheinland Pfalz382545
Datum24.01.2007 08:53      MSG-Nr: [ 382545 ]5237 x gelesen

Hallo,

da müsst Ihr euch wohl beide etwas verschaut haben.

Im § 14 LBKG Leitung der Gemeindefeuerwehr heißt es unter anderem:

Weiterhin bestellt der Bürgermeister (gemeint ist der Bürgermeister der VG) auf Vorschlag des Wehrleiters, in ortsgemeinden auch im Benehmen mit dem Wehrführer,

1. die übrigen ehrenamtlichen Führer und Unterführer sowie

2. in Feuerwehreinheiten mit Jugendfeuerwehr im Benhmen mit den Angehörigen der Jugendfeuerwehr in der Regel einen ehrenamtlichen JFW und seinen Vertreter auf die Dauer von zehn Jahren

Gruß Sebastian



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