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RubrikAusbildung zurück
ThemaMaschinstenfehler>Totalverlust von Wohnhaus?78 Beiträge
AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen385681
Datum11.02.2007 16:49      MSG-Nr: [ 385681 ]18442 x gelesen
Infos:
  • 11.02.07 ZDF Bericht "Existenzverlust durch Feuerwehrpanne"
  • 11.02.07 Pressespiegel MK (ein wenig nach unten scrollen)
  • 11.02.07 Einsatzbericht: Dachstuhlbrand in Evingsen
  • 11.02.07 RTL-Bericht: "Feuerwehr ohne Wasser"

  • Ich Glaube aber, dass der der über etwas Berichtet und Rede und Antwort stehen soll, auch Ahnung von den getroffenen Aussagen haben muss, bzw. Fragen korrekt beantworten sollte.

    Jein. Dem zivil auftretenden kommunalen Pressesprecher wird man mit anderen Fragen löchern als einen feuerwehrinternen Pressesprecher. Dies bedeutet, daß dieser aufgrund der an ihn gerichteten Fragen eine weitaus größere Fachkenntnis haben muß da von ihm auch vielmehr Detailwissen erwartet und dementsprechend eine Aussage darüber verlangt werden wird.

    Fachkenntnis wird in der Feuerwehrbranche zumeist mit der Hilfsgröße Ausbildungsstand bewertet. Auch ich möchte das (obwohl mir die Lücken dieses Systems bekannt sind) an dieser Stelle einmal tun: Der Pressesprecher einer Feuerwehr müßte mindestens ausgebildeter Gruppenführer (nebst Fachlehrgängen für die Tätigkeitsbereiche besagter Wehr) sein, eine Ausbildung zum Zugführer dürfte nicht schaden. Dumm nur, daß man scheinbar landauf, landab noch nicht einmal ausreichend Lehrgangsplätze (sowie qualifizierte Freiwillige) hat um den Bedarf für das Kerngeschäft zu decken...

    damit hast Du natürlich recht, dass die feuerwehr Sache der Kommune ist, aber es liegt auch im Intresse der Kommune, eine Abteilung von sich im richtigen Licht stehen zu haben.

    Und dazu gehört u.a. auch, daß man aufpaßt, daß nach außen hin keine Aussagen gemacht werden, die einem im Nachhinein Probleme bereiten.

    MkG
    Marc


    Brandschutzverein Hersfeld e.V.Aktuelle Infos: Empfehlung Helmkennzeichnung (PDF)
    Flyer: "Selbstschutz Grundkurs" (PDF)

    Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
    (2) ...


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