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Rubrik | Jugendfeuerwehr | zurück | |||
Thema | Zeltlager - Getrennte Unterbringung | 25 Beiträge | |||
Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 385703 | |||
Datum | 11.02.2007 17:51 MSG-Nr: [ 385703 ] | 8577 x gelesen | |||
das Genannte Gesetz (KLICK) ist auch der Grund der Forderung nach getrennten Schlafbereichen. Dürfte meines Wissens nach auch die einzige juristische Grundlage für diese Forderung sein. Wie man aber nun tatsächlich die "sexuellen Handlungen einer Person unter 16 Jahren" verhindert, sei es durch "bauliche Maßnahmen" oder "Wachpersonal" ist nicht näher geregelt. Nach Rücksprache mit einigen Juristen anläßlich der Vorbereitung einer Jugendgruppenleiterausbildung teilte man mir (mehrfach) mit, daß wohl auch die Gruppenunterbringung (ohne Betreuer) als solches schon gewähr dafür sein könnte, daß man keinen Gelegenheit verschafft, da heterosexuelle Handlungen von dieser Alterklasse i.d.R. nicht als Gruppenerlebnis begangen werden. Interessante Betrachtungsweise... MkG Marc
Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ... | |||||
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