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RubrikEinsatz zurück
ThemaBrandstifter und Urkundenfälscher in der Feuerwehr :-(56 Beiträge
AutorJako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz385826
Datum12.02.2007 11:52      MSG-Nr: [ 385826 ]16223 x gelesen

Hallo!


Geschrieben von Nikolas Haunert Finde dieses Verfahren auch absolut sinnvoll und halte es für notwendig, da man so, zumindest in Teilen, eine Kontrolle darüber hat, wen man in die FW lässt.

Kurz mal aus Wikipedia zitiert:

Ab einem Alter von 14 Jahren wird das Führungszeugnis auf Antrag vom Bundeszentralregister in Bonn erstellt.

Dort werden die jeweiligen Vorstrafen in einem Register geführt. Ob und wie lange Vorstrafen in dem Register gespeichert und Auskünfte darüber erteilt werden, ergibt sich aus den Vorschriften zum Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Je nach Höhe des Urteils werden nach Ablauf der jeweiligen Fristen (5, 10, 15 oder 20 Jahre) die Eintragungen im Bundeszentralregister getilgt (siehe § 46 BZRG). Jedoch werden nicht alle Verurteilungen, die im Bundeszentralregister stehen, auch in das Führungszeugnis übernommen (siehe unten). Auch gelten für die Verurteilungen, die in das Führungszeugnis aufgenommen werden, kürzere Tilgungsfristen als beim Bundeszentralregister (3, 5 oder 10 Jahre, vgl. § 34 BZRG). Kommt vor der Löschung eines Urteilseintrags ein neues Urteil hinzu, bleiben alle Einträge erhalten, bis auch für das letzte Urteil der Löschzeitpunkt erreicht ist (Ausnahmen hiervon gelten für Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten, vgl. § 38(2) BZRG).

Folgende Registereinträge finden keinen Eingang in das Führungszeugnis (Aufzählung ist nicht abschließend):

1. Jugendstrafen bis zu einer bestimmten Höhe,
2. erstmalige Geldstrafen, die nicht höher als 90 Tagessätze liegen § 32(2)5 BZRG,
3. erstmalige Verurteilungen von drogenabhängigen Straftätern, die 2 Jahre Freiheitsstrafe nicht überschreiten und die Vollstreckung der Strafe nach § 35 BtmG zugunsten einer Therapie zurückgestellt, und nach erfolgreicher Therapie nach § 36 BtmG zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie wenn die weiteren diesbezüglichen Bedingungen des § 32(2)6 BZRG erfüllt sind.


Also soooo aussagekräftig ist ein pol. Führungszeugnis auch nicht. Ich würde das nicht überbewerten. Ist es eigentlich irgendwo geregelt, dass man ein polizeiliches Führungzeugniss vorlegen muss? Ich meine ohne Regelung, keine Pflicht. Zumindest finde ich hier für Rh.- Pfalz keine verbindlichen Aussagen.

Gruß vom Berg

Jakob


Alles meine ganz private Meinung!

"Wenn ich nur darf wenn ich soll, aber nie kann wie ich will, dann mag ich auch nicht wenn ich muss."

"Wer glaubt, Deutschland hätte einen wohl organisierten und funktionierenden Katastrophenschutz, der glaubt auch, das Christkind ist der Sohn vom Weihnachtsmann und dem Osterhasen"

Liebe stillen Mitleser, habt doch bitte so viel Arsch in der Hose und meldet Euch hier an damit wir offen diskutieren können. Lasst dieses absolut unwürdige hinter meiner Rücken gerede. Seit Ihr wirkich so feige?



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