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Strafgesetzbuch
RubrikEinsatz zurück
ThemaBrandstifter und Urkundenfälscher in der Feuerwehr :-(56 Beiträge
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg385880
Datum12.02.2007 15:36      MSG-Nr: [ 385880 ]16132 x gelesen

hallo,

Geschrieben von Jakob TheobaldKommt immer darauf an, was bei der Sache herauskommt. Man kann sich da ganz schnell im Bereich der §§ 185, 186 und 187 StGB wiederfinden. Also bitte größte Vorsicht bei der Weitergabe mündlicher "Arbeitszeugnisse".

Es ist auf den ersten Blick nicht immer alles so einfach wie es auf den zweiten Blick erscheint!


klar - wenn man sich aber auf nachprüfbaren Fakten beschränkt sehe ich da kein Problem.

Ich kenn einen Fall wo der "alte" Wehrführer auf Nachfrage gemeint hat das dieses ehemalige Mitglied seiner Gemeinde noch Geld schuldet. Er hat im Gerätehaus seiner alten Wehr vom dortigen Telefon öfters 0190-Nummern angerufen.

Da diese Info nachprüfbar wahr ist konnte sich der neue Wehrführer ein Bild vom Bewerber machen. Rate mal ob dieser jetzt in den Reihen der neuen Feuerwehr aufgenommen wurde ...

Ich sehe in dieser Vorgehensweise wenig Probleme. Im Gegenteil, sie hilft Probleme schon im Vorfeld zu verhindern.


MkG Jürgen Mayer

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