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ThemaBrandstifter und Urkundenfälscher in der Feuerwehr :-(56 Beiträge
AutorAndr8eas8 D.8, Stolberg / Aachen / NRW386363
Datum14.02.2007 17:05      MSG-Nr: [ 386363 ]16069 x gelesen

Geschrieben von Andre KochInwiefern unterscheiden sich die beiden Versionen denn voneinander?

In einem Behördenführungszeugnis können zusätzlich - anders als beim Privatführungszeugnis - auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, zum Beispiel der Widerruf eines Waffenscheins oder einer Gewerbeerlaubnis, enthalten sein. Auch Entscheidungen über eine mögliche Schuldunfähigkeit oder die gerichtlich angeordnete Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt können beispielsweise in einem Behördenführungszeugnis aufgeführt sein.

Das Führungszeugnis (behördliche Belegart "O") wird direkt der anforndernden Behörde zugestellt.
Alternativ kann es auf Wunsch auch zunächst zum zuständigen Amtsgericht gesandt werden, wo der "Betroffene" Einsicht in dieses erhält. Er kann dann entscheiden, ob das Zeugnis an die Behörde weiter versandt wird.


Gruß
ado

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