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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Kyrill - Kostenrechnung Feuerwehreinsatz + 'geklautes' Holz? | 22 Beiträge | ||
Autor | Hein8z C8., Friesenheim / Rheinland-Pfalz | 386837 | ||
Datum | 17.02.2007 14:44 MSG-Nr: [ 386837 ] | 7265 x gelesen | ||
Geschrieben von Sven Tönnemann Wieso? Entweder bestand die Gefahr eines Unglücksfalles, dann ist die Feuerwehr zu alamieren und die wird in eigener Zuständigkeit tätig. Alternativ bestand keine unmittelbare Gefahr, dann hätte es ein Bescheid der Ordnungsbehörde getan. Die Gefahr bestand schon 3 Tage, also war scheinbar kein dringender Handlungsbedarf. Das Ganze hätte auch der Eigentümer veranlassen können oder müssen. Hier hat die Polizei, aus welchen Gründen auch immer, für den Eigentümer entschieden . Geschrieben von Sven Tönnemann Eine interessante Ansicht zum Thema "Amtshilfe", die sich allerdings nicht mit dem deckt, was ich dazu gelernt habe. ;-) Zumal es bei eigener Zuständigkeit keine Amtshilfe wird, auch wenn die Polizei uns mit einer Maßnahme beauftragt. Bsp: Es brennt eine Wohnung und die Polizei fordert uns auf zu löschen, wird da keine Amtshilfe draus. Nur weil jetzt ein Unglücksfall vorliegt ändert sich an diesen Regeln nichts. Es gibt schon Unterschiede. Feuer ist unsere Aufgabe und keine Amtshilfe. Ein Unglücksfall lag noch nicht vor. Bei Anwesenheit des Eigentümers hätte dieser eine Firma oder den Forst beauftragen können. Gleiches gilt zB für Ölspuren. Hier ist der Baulastträger für die Beseitigung der Gefahr zuständig. Geschrieben von Sven Tönnemann Geschrieben von Heinz CapranoIn Rechnung gestellt werden dürfen nur die für den Einsatz benötigten Geräte und Personal. Es wird nach Gebührensatzung der Kommune berechnet. Gerade in letzter Zeit mussten diese Sartzungen wegen Gerichtsurteilen über die Höhe der angesetzten Kosten korrigiert werden. | ||||
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