Rubrik | Atemschutz |
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Thema | Tasche für Rett/Sicherungstrupp | 42 Beiträge |
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 386911 |
Datum | 18.02.2007 13:13 MSG-Nr: [ 386911 ] | 17113 x gelesen |
1. Pressluftatmer
2. Patientenablage; nach DIN 13050: Eine Stelle an der Grenze des Gefahrenbereiches, an der Verletzte oder Erkrankte gesammelt und soweit möglich erst versorgt werden. Dort werden sie dem Rettungs-/Sanitätsdienst zum Transport an einen Behandlungsplatz oder weiterführende medizinische Versorgungseinrichtungen übergeben.
3. Permanent Allrad
1. Pressluftatmer
2. Patientenablage; nach DIN 13050: Eine Stelle an der Grenze des Gefahrenbereiches, an der Verletzte oder Erkrankte gesammelt und soweit möglich erst versorgt werden. Dort werden sie dem Rettungs-/Sanitätsdienst zum Transport an einen Behandlungsplatz oder weiterführende medizinische Versorgungseinrichtungen übergeben.
3. Permanent Allrad
1. Pressluftatmer
2. Patientenablage; nach DIN 13050: Eine Stelle an der Grenze des Gefahrenbereiches, an der Verletzte oder Erkrankte gesammelt und soweit möglich erst versorgt werden. Dort werden sie dem Rettungs-/Sanitätsdienst zum Transport an einen Behandlungsplatz oder weiterführende medizinische Versorgungseinrichtungen übergeben.
3. Permanent Allrad
Feuerwehrmann
1. Pressluftatmer
2. Patientenablage; nach DIN 13050: Eine Stelle an der Grenze des Gefahrenbereiches, an der Verletzte oder Erkrankte gesammelt und soweit möglich erst versorgt werden. Dort werden sie dem Rettungs-/Sanitätsdienst zum Transport an einen Behandlungsplatz oder weiterführende medizinische Versorgungseinrichtungen übergeben.
3. Permanent Allrad
1. Pressluftatmer
2. Patientenablage; nach DIN 13050: Eine Stelle an der Grenze des Gefahrenbereiches, an der Verletzte oder Erkrankte gesammelt und soweit möglich erst versorgt werden. Dort werden sie dem Rettungs-/Sanitätsdienst zum Transport an einen Behandlungsplatz oder weiterführende medizinische Versorgungseinrichtungen übergeben.
3. Permanent Allrad
Sozialgesetzbuch, für uns interessant insbesondere:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
Geschrieben von Thomas SchweigertDas sollte man vorher genau mit dem Hersteller des PA abklären, bevor ihr Taschen oder ähnliches an PA "anbaut".
Ja. Dann frage bitte auch mal den Hersteller Deiner Einsatzjacke, ob der das Tragen der Jacke mit PA erlaubt (und diese "Veränderung" hat m.E. wesentlich mehr Einfluss auf z.B. das Isolierverhalten und damit den Schutz des FM, als eine Tasche am PA).
Oder wenn ich meinen Feuerwehrleinenbeutel an den PA einhänge.
Geschrieben von Thomas SchweigertAuf dem Lehrgang den ich bei Draeger 2006 gemacht habe, wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, das Sachen,Gegenstände usw., die an ein PA verbracht werden, und nicht durch den Hersteller zugelassen sind,die Betriebserlaubnis für das Gerät erlischt.
Und? Stört mich ehrlich gesagt nicht wirklich. Denn das sind Phantomdiskussionen und Spiegelfechtereien. Es geht den Herstellern
a) um die Produkthaftung (die ist mir als Anwender erst mal schnurzpiepegal)
b) darum Geld zu scheffeln
Interessant würde dieses Thema erst werden, wenn eine "Veränderung" unfallursächlich wird.
Geschrieben von Thomas SchweigertAlso kein Versicherrungsschutz.
Das ist definitiv Unfug. Wenn man Euch das wirlkich so erzählt hat spräche das Bände. Näheres: Vgl. SGB VII.
Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!
Christian Fischer
Wernau
P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de
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