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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Urteile / Dienstrechtliche Konsequenzen - Unfall bei Einsatz | 22 Beiträge | ||
Autor | Sasc8ha 8T., Limbach-Oberfrohna / Sachsen | 387366 | ||
Datum | 21.02.2007 10:18 MSG-Nr: [ 387366 ] | 7236 x gelesen | ||
Hallo! Geschrieben von Michael Arens Ich kenne zwar kein Urteil, aber mich würde mal interessieren, wo Du die 40h weg hast? FwDV 2, 1.10: "Jeder Feuerwehrangehörige soll nach Abschluss der Truppausbildung jährlich mindestens an 40 Stunden Fortbildung am Standort teilnehmen." Nützt dir zwar nix, aber hier in Sachsen ist das sogar im SächsBRKG wie folgt formuliert: § 61 SächsBRKG: "(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren [...] sind verpflichtet, an Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungen der Freiwilligen Feuerwehr [...] teilzunehmen. [...] Die Aus- und Fortbildungen sollen [...] 40 Stunden jährlich nicht unterschreiten." MkG Sascha | ||||
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