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Feuerwehrdienstvorschrift
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaUrteile / Dienstrechtliche Konsequenzen - Unfall bei Einsatz22 Beiträge
AutorSasc8ha 8T., Limbach-Oberfrohna / Sachsen387366
Datum21.02.2007 10:18      MSG-Nr: [ 387366 ]7236 x gelesen

Hallo!

Geschrieben von Michael ArensIch kenne zwar kein Urteil, aber mich würde mal interessieren, wo Du die 40h weg hast?
FwDV 2, 1.10:
"Jeder Feuerwehrangehörige soll nach Abschluss der Truppausbildung jährlich mindestens an 40 Stunden Fortbildung am Standort teilnehmen."

Nützt dir zwar nix, aber hier in Sachsen ist das sogar im SächsBRKG wie folgt formuliert:
§ 61 SächsBRKG:
"(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren [...] sind verpflichtet, an Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungen der Freiwilligen Feuerwehr [...] teilzunehmen.
[...] Die Aus- und Fortbildungen sollen [...] 40 Stunden jährlich nicht unterschreiten."



MkG Sascha


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