News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

1. Pressluftatmer

2. Patientenablage; nach DIN 13050: Eine Stelle an der Grenze des Gefahrenbereiches, an der Verletzte oder Erkrankte gesammelt und soweit möglich erst versorgt werden. Dort werden sie dem Rettungs-/Sanitätsdienst zum Transport an einen Behandlungsplatz oder weiterführende medizinische Versorgungseinrichtungen übergeben.

3. Permanent Allrad
Vereinigung zur Förderung des deutschen Brandschutzes
RubrikAtemschutz zurück
ThemaAtemschutz76 Beiträge
AutorDani8el 8M., Jockgrim / Rheinland-Pfalz387546
Datum22.02.2007 00:43      MSG-Nr: [ 387546 ]20744 x gelesen

Hallo Hinrich,

nun möcht ich auch mal was dazu schreiben, bevor ich vor lauter Fassungslosigkeit in mein Laptop beiße...

Geschrieben von Hinrich KochHatte den Atemschutzbeauftragten als Leiter. Er sagte, wenn die Flasche aufrdehst, und kein Druckverlust auftritt, is es i. o. Ob die Flasche aufgemacht wird und geschlossen wird oder sie die ganze Zeit auf ist, kommt dasselbe bei raus.
Das hat der tatsächlich gesagt? Mit welchem Recht ist er dann Atemschutzbeauftragter, wenn er solch einen Bockmist verzapft?

Davon ab: Denk mal logisch nach, was du hier zum Besten gibst! Um was geht es denn bei der Hochdruckdichtprüfung? Man möchte damit doch feststellen, ob im Hochdruckteil des PA eine Undichtigkeit anliegt. Und das stellt man eben nur dann fest, wenn man dem Hochdruckteil kurz 300/200bar gibt und dann die Luftversorgung wieder unterbricht. Wenn man die Luftversorgung nicht unterbricht, bleiben die 300/200bar anstehen, und die evtl. Undichtigkeit kann sich nicht bemerkbar machen.
Wenn das zu kompliziert ist, dann führe dir mal den Prüfaufbau für Druckschläuche vor Augen- ist das selbe, eben nur nicht mit 300/200bar, sondern mit den entsprechenden Prüfdrücken der Schläuche.

Und nochwas: Nimm dir bitte die vfdb 08/04 zur Hand, lies sie durch und geb sie dann postwendend eurem "Atemschutzbeauftragten"...

So far


MfG
Daniel

Art. 5,1 GG: Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen

<< [Master]antworten>>
flache AnsichtBeitrag merkenalle Beiträge als gelesen markieren
Beitrag weiterempfehlen

 ..

0.599


Atemschutz - Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt