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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Urteile / Dienstrechtliche Konsequenzen - Unfall bei Einsatz | 22 Beiträge | ||
Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 387650 | ||
Datum | 22.02.2007 20:44 MSG-Nr: [ 387650 ] | 7252 x gelesen | ||
Guten Abend, Geschrieben von Sven Tönnemann Seh ich für die UVV Feu anders: § 18 UVV Feu sagt was zu Feuerwehranwärtern, die unter Anleitung erfahrener Kräfte eingesetzt werden dürfen. Könnte ich das im weitesten Sinne unter den noch in der alten FwDV 2/1 + 2/2 erwähnten "Übungs- und Einsatzdienst" im Rahmen der TM-2 Ausbildung einordnen ? Er wird ja u.U. irgendwie gem. der in der FwDV 2 genannten Truppmannfunktion unter Anleitung" tätig? Ansonsten die bekannte Diskussion, zur hier schon ewig diskutierten Einsatztätigkeit unausgebildeter und/oder minderjähriger JF/FF-Angehöriger ;-))) Die FwDV 2 ist da etwas strenger. Für mich, Gott sei Dank. Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | ||||
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