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Unfallverhütungsvorschrift
Von den Trägern der gesetzlichen Unfallkasse erstelltes Regelwerk
RubrikEinsatz zurück
ThemaAbsturzsicherung bei Dachstuhlbrand10 Beiträge
AutorJörn8 D.8, Essen / NRW387942
Datum24.02.2007 00:35      MSG-Nr: [ 387942 ]3609 x gelesen
Infos:
  • 23.02.07 Dachstuhlbrand neuer Versuch
  • 23.02.07 Dachstuhlbrand

  • Hallo,

    leider sieht man so ein vorgehen sehr oft bei Einsätzen man kann nur spekulieren ob es am Gruppenführer, mangelnde Ausbildung oder das man als Feuerwehrmann unverwundbar ist liegt.

    @ Jonas

    In den GUV-V C53 ist folgendes enthalten und die UVV gibt es nicht erst seit gestern.

    § 28. (1) Bei Objekten, deren Standsicherheit zweifelhaft ist, müssen
    Sicherungsmaßnahmen gegen Einsturz getroffen werden, soweit dies zum
    Schutz der Feuerwehrangehörigen erforderlich ist.
    Zu § 28 Abs. 1:
    Geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen Einsturz sind z.B. Abstützen
    oder Verbauen. Nicht gesicherte Objekte sind kenntlich zu machen oder
    abzusperren. Bei Stemm-, Abbruch- und Aufräumarbeiten sind Gefährdungen
    durch herabfallende Gegenstände zu vermeiden.
    (2) Decken und Dächer, die für ein Begehen aus konstruktiven Gründen
    oder durch Brand und sonstige Einwirkungen nicht ausreichend tragfähig
    sind sowie sonstige Stellen mit Absturzgefahr dürfen nur betreten
    werden, wenn Sicherungsmaßnahmen gegen Durchbruch und Absturz getroffen
    sind.

    Leider sehe ich auch keinerlei Feuerwehr-Haltegurt mit dem eine Verbindung zum Sicherungsseil hergestellt werden könnte.

    .
    Gruß

    Jörn


    Das was ich schreibe ist meine private Meinung

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