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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Forderungen der Komune | 64 Beiträge | ||
Autor | Jürg8en 8L., Kreiensen / Niedersachsen | 388451 | ||
Datum | 26.02.2007 18:55 MSG-Nr: [ 388451 ] | 16575 x gelesen | ||
Moin aus Niedersachsen; Dazu aus dem Bayerrischen Feuerwehrgesetz: .nullArt. 9: Lohnfortzahlungs- und Erstattungsansprüche von Feuerwehrdienstleistenden (1) Arbeitnehmern dürfen aus dem Feuerwehrdienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung erwachsen. Während des Feuerwehrdienstes, insbesondere während der Teilnahme an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen, Sicherheitswachen und am Bereitschaftsdienst und für einen angemessenen Zeitraum danach sind sie zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet. Ihre Abwesenheit haben sie, wenn es die Dienstpflicht zulässt, dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, ihnen für Zeiten im Sinne des Satzes 2 das Arbeitsentgelt einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, das sie ohne Teilnahme am Feuerwehrdienst erzielt hätten. Also auch in Bayern kann da nix zurückgefordert werden. Mit welcher begründung auch ? Gut, Ok er hätte evtl schon im Dezember wissen können, das er sich Beruflich verändert. Aber in der heutigen Zeit ist alles sehr kurzfristig. Also ruhig mal bei der verwaltung vorstellig werden und auf den Tisch hauen. Mit verlaub er ist ja nicht einmal ausgetreten. Gruß Jürgen Linne Alles was ich hier zum besten gebe, ist meine persönliche Meinung. | ||||
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