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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaForderungen der Komune64 Beiträge
AutorJürg8en 8L., Kreiensen / Niedersachsen388451
Datum26.02.2007 18:55      MSG-Nr: [ 388451 ]16575 x gelesen

Moin aus Niedersachsen;

Dazu aus dem Bayerrischen Feuerwehrgesetz:


.nullArt. 9: Lohnfortzahlungs- und Erstattungsansprüche von Feuerwehrdienstleistenden

(1) Arbeitnehmern dürfen aus dem Feuerwehrdienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der
Sozial- und Arbeitslosenversicherung erwachsen. Während des Feuerwehrdienstes, insbesondere
während der Teilnahme an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen, Sicherheitswachen und am
Bereitschaftsdienst und für einen angemessenen Zeitraum danach sind sie zur Arbeitsleistung nicht
verpflichtet. Ihre Abwesenheit haben sie, wenn es die Dienstpflicht zulässt, dem Arbeitgeber
rechtzeitig mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, ihnen für Zeiten im Sinne des Satzes 2 das
Arbeitsentgelt einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, das sie ohne Teilnahme
am Feuerwehrdienst erzielt hätten.



Also auch in Bayern kann da nix zurückgefordert werden.

Mit welcher begründung auch ?

Gut, Ok er hätte evtl schon im Dezember wissen können, das er sich Beruflich verändert.

Aber in der heutigen Zeit ist alles sehr kurzfristig.

Also ruhig mal bei der verwaltung vorstellig werden und auf den Tisch hauen.

Mit verlaub er ist ja nicht einmal ausgetreten.


Gruß
Jürgen Linne

Alles was ich hier zum besten gebe, ist meine persönliche Meinung.

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