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Unfallverhütungsvorschrift
Von den Trägern der gesetzlichen Unfallkasse erstelltes Regelwerk
Unfallverhütungsvorschrift
Von den Trägern der gesetzlichen Unfallkasse erstelltes Regelwerk
RubrikAtemschutz zurück
ThemaSicherheitsheittrupp15 Beiträge
AutorAlex8 L.8, Schweich / RLP393548
Datum28.03.2007 15:52      MSG-Nr: [ 393548 ]8377 x gelesen

Stellungnahme der Unfallkasse RLP


Ausbildung, Übung & Einsatz
Abweichung von UVV bei Menschenrettung

Die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) ?Feuerwehren? dient ausschließlich dem Zweck, Gefahren von den Feuerwehrangehörigen (versicherte Personen) abzuwehren.
Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren gegenüber Dritten sind hier nicht geregelt.

Nach § 17 (1) Satz 2 dieser Vorschrift kann im Einzelfall bei Einsätzen zur Rettung von Menschenleben von den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften abgewichen werden.

Hier ist der Einzelfall eines ?rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstandes? gemeint. Nach Abwägung aller erkennbaren Risiken und der gebotenen Möglichkeiten darf nur dann von den Unfallverhütungsvorschriften abgewichen werden, wenn dies für die Rettung von Menschenleben nötig ist.

Die Regelung dient also in erster Linie den Einsatzleitern, konsequent vor dem Hintergrund einer entsprechenden Lage notwendige Maßnahmen zu ergreifen, bei denen wegen einer Menschenrettung ein unkonventionelles Vorgehen erforderlich ist.
Solange eine Abwägung zwischen erkennbaren Risiken für die Einsatzkräfte und gebotenen Möglichkeiten gegeben ist, also der Grundsatz: ?Eigenschutz geht vor Fremdschutz? im wesentlichen beachtet wird, werden auch die Schutzziele der UVV ?Feuerwehren? erfüllt.

Abweichungen von den Vorschriften bei Organisation und Ausrüstung unter Hinweis auf die hier behandelte Klausel sind hingegen nicht zulässig.

Unfallkasse RLPnull



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