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Feuerwehrgesetz
Verkehrsunfall
RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaRechte der Feuerwehr im Verkehr stärken!!31 Beiträge
AutorJoch8en 8K., Graben-Neudorf (BaWü) / Baden-Württemberg394126
Datum31.03.2007 12:57      MSG-Nr: [ 394126 ]11725 x gelesen

Da wirst du leider wenig Glück haben.

Bei uns in Baden-Württemberg ist dies gerade erst vom Landtag abgelehnt worden, nachdem unser Bürgermeister einen Antrag auf Änderung des Feuerwehrgesetztes vorgebracht hatte.

Hintergrund:
Die Feuerwehr war bei einer örtlichen Veranstaltung zur Streckensicherung von einem Verein anwesend. Als das Läuferfeld (es handelte sich um einen Lauf) kurz vor einem bestimmten Abschnitt der Strecke war, kam ein Wagenlenker zur Strecke und wollte unbedingt durchfahren. Als der FA den Lenker des Wagens darauf hinwies dass er im Moment nicht die Strecke überqueren könne da das Läuferfeld in der Nähe sei. Nach einigen Diskussionen setzte der Wagenlenker die Fahrt fort und überrollte dabei den Fuß des FA.

Bei dem Antrag auf Änderung des FwG B-W der Feuerwehr verkehrslenkende Maßnahmen zu erlauben, wurde der Antrag abgelehnt.
Den genauen Wortlaut weiss ich leider nicht mehr, deshalb nur im Sinne erläutert:

Wann wolle nicht dass die Feuerwehr wieder polizeiliche Aufgaben wahrnimmt, da dies im Dritten Reich bereits der Fall war (Feuerschutzpolizei) und man nicht mehr solch oder solch ähnliche Strukturen erreichen wolle.


---Auszug aus dem Buch "Rechtshandbuch für Feuerwehr und Rettungsdienst"---
Grenzen und Aufgaben:
Die direkte Hilfeleistung der Feuerwehr erstreckt sich vorrangig auf die Rettung von Menschenleben und die Bergung von Sachwerten aus unmittelbarerGefahr, die der Besitzer nicht mit eigenen Mitteln beseitigen kann. Ist die Gefahr gebannt, so ist es nicht Aufgabe der Feuerwehren, Folgeschäden zu beseitigen, etwa Erdreich nach einem Ölunfall abzutragen, Autowracks nach einem VU abzutransportieren oder ausgebrannte Häuser abzureißen. Das gilt aber nur dann, wenn andere Personen oder Behörden in der Lage sind, diese Aufgaben zu erledigen und die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit Abschluß der Maßnahmen der Feuerwehr wiederhergestellt wurde.
Bei den Einsätzen kommt der Feuerwehr keine Polizeifunktion zu. Zwar hat dieser Grundsatz das Inanspruchnahmerecht der Feuerwehr und die Rechte gegenüber Störern im Einsatz eine gewisse Einschränkung erhalten. Das ändert aber nichts an der grundsätzlichen Trennung polizeilicher Aufgaben von den Feuerwehraufgaben. Deshalb bleibt auch weiterhin die Befugnis zur Verkehrslenkung an der Einsatzstelle der polizei vorbehalten. Damit ist aber nicht gemeint, dass sich verkehrslenkende Maßnahmen von Feuerwehrkräften, wie etwa die Sperrung einer Straße oder die Umlenkung des Verkehrs, vollständig verbieten. Feuerwehrkräfte können an der Einsatzstelle alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen treffen. Das schließt auch die Absperrung einer Straße ein. Soweit es noch nicht erfolgt ist, muss aber die Polizei zum Einsatz beigezogen werden. Die verkehrslenkenden Maßnahmen sind mit dem Eintreffen der polizei an diese zu übergeben.


Ich hoffe natürlich dass Du mit mit diesem Thread viele gleichgesinnte findest und alle gemeinsam dieses Thema angehen, aber ich denke es wird an den gesetzlichen Hürden scheitern.


Mit kameradschaftlichen Grüßen
J. Köhler
http://www.florian-graben-neudorf.de
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Das ist meine persönliche Meinung und nicht die meiner Feuerwehr.
Nicht behindert zu sein ist kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jederzeit genommen werden kann!

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