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Grundgesetz
RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaRechte der Feuerwehr im Verkehr stärken!!31 Beiträge
AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW394235
Datum31.03.2007 17:31      MSG-Nr: [ 394235 ]11688 x gelesen

Geschrieben von Onno EckertBei der Abwehr von Gefahren fängt es an. Unkontrolliert an einer einseitig gesperrten Straße vorbeifahrende Autos stellen eine Gefahr da.

Was sich durch sperren beseitigen lässt!

Geschrieben von Onno Eckert(das "glauben heißt nicht wissen" finde ich irgendwie sinnlos.

War auch ironisch gemeint ;-)

Geschrieben von Onno EckertDas wäre Strafverfolgung.

Und ist Aufgabe der Polizei! Wie die Lenkung des Verkehrs. Im übrigen wird die Polizei bei der Verkehrslenkung auch nur suboriginär tätig, da grundsätzlich die Straßenverkehrsbehörden zuständig sind.


§44 Sachliche Zuständigkeit

(1) Sachlich zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden; dies sind die nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder die Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde zugewiesen sind. Die zuständigen obersten Landesbehörden und die höheren Verwaltungsbehörden können diesen Behörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen oder die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzuge kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.

Geschrieben von Onno EckertIch kenne einige Feuerwehren die das machen... (Beseitigung Ölspur ;-) --> Gefahrenabwehr (ich weiß, du hattest es anders gemeint)

Was m. E. falsch ist. Einigen Feuerwehren würde dadurch wahrscheinlich aber die hälfte der Einsätze wegfallen. Für mich ist zur Beseitigung von Ölspuren grundsätzlich auch die Straßenverkehrsbehörde zuständig.

Geschrieben von Onno Eckert(Aber ein bissel in unterschiedliche Richtungen denken und diskutieren hat noch niemandem geschadet, oder?)

100% Zustimmung! Siehe auch Art. 5 GG

so long

Jürgen


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