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Atemschutzgeräteträger
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Atemschutzgeräteträger
RubrikAtemschutz zurück
ThemaÜbergewichtige Atemschutzgeräteträger46 Beiträge
AutorSasc8ha 8T., Limbach-Oberfrohna / Sachsen394945
Datum03.04.2007 17:34      MSG-Nr: [ 394945 ]18483 x gelesen

Hallo!

Geschrieben von Peter NeuhuberWo genau liegt der Unterschied zwischen einer Feuerwehrtauglichkeit bzw. einer Einsatztauglichkeit und der G26.3?
Die Feuerwehrtauglichkeit muß vorliegen, um generell für den Feuerwehrdienst tauglich zu sein. Die G 26.3 ist erforderlich, um AGT zu sein. Während erstes meist in den entsprechenden Brandschutzgesetzes gefordert wird, allerdings nicht genau definiert wird, muß die jeweilige Feuerwehr festlegen, welche gesundheitlichen Anforderungen sie an die Einsatzkräfte stellt. Ist also sehr "schwammig". Die Anforderungen der G 26.3 sind recht genau definiert.

Wenn ich letztere bei der Routineuntersuchung alle drei Jahre verliehre, darf ich dann noch am Dienst und an Einsätzen teilnehmen?
Hängt davon ab, was der Grund für die Nichtausstellung ist. Schwere gesundheitliche Probleme können auch zur völligen Feuerwehruntauglichkeit führen.

Nach meiner Auffassung hängt die G26 nicht zwingend mit dem AGT zusammen.
Doch, die G 26.3 ist zunächst ausschließlich dafür da, um festzustellen, ob die Tätigkeit als AGT zu gesundheitlichen Schäden führen könnte.

Manche Feuerwehren verwenden diesen BG-Grundsatz (bzw. die "leichtere" Form G 26.1 o. G 26.2) als Mindestanforderung für den Feuerwehrdienst. Dies ist allerdings eine interne Regelung.

Bzw. wer trägt die Verantwortung ob jemand in der Mannschaft noch Atemschutz- bzw. Dienst- oder Einsatztauglich ist.
Diese Verantwortung kann doch nicht beim einzelnen Feuerwehrmitglied liegen. Muss hier nicht der Dienstherr in die Verantwortung genommen werden? Oder halt die Gruppen- und Zugführer?

Alle genannten Personen tragen Verantwortung: der einzelne FA u.a. für seinen momentanen Gesundheitszustand, der jeweilige Fahrzeugführer darf nur einsatztauglich AGT einsetzen, weitere Vorgesetzte (Wehrleiter usw.) für die Einhaltung der grundsätzlichen Dinge (Mindestanforderungen bzgl. Einsatzdienst, Untersuchungen, Ausbildung usw.)


MkG Sascha


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