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Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
Dienstanweisung
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RubrikTaktik zurück
ThemaFührungsorganisation / Führungsstruktur14 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen402884
Datum13.05.2007 22:37      MSG-Nr: [ 402884 ]7594 x gelesen

Moin

Die Regelung im HBKG lässt ja viel Spielraum, wir hatten hier auch vor nicht allzu langer Zeit einen Thread, in dem es darum ging, wie der dortige Passus auszulegen sei.

Ich vertrete die Meinung, dass der 41 nur die Kompetenz des GBI/SBI beschreibt und alle Übernahmerechte/-pflichten in Sachen Einsatzleitung darunter (also auch für Wehrführer etc.) durch Dienstanweisung zu regeln sind. Mit der Meinung bin ich auch nicht ganz alleine, Gegenstimmen finden sich in dem besagten Thread, wenn ich nicht irre.

Darauf aufbauend haben wir solch eine DA im WeFü-Ausschuss ausgearbeitet und der SBI hat diese dann erlassen, die Grundzüge im groben:

- EL ist der ersteintreffende Fahrzeugführer (logisch.. ab "Einsatz" muss es auch 'nen "Einsatzleiter" geben)
- Übernahmerecht des örtl. zust. WeFü/Stellv. und Übernahmepflicht für diese, wenn der bisherige EL dies verlangt
- Analog dazu Recht/Pflicht für den SBI/Stellv.
- Möglichkeit der freiwilligen Übergabe an andere Führungskräfte (zB ein GF einem ZF, wenn die Lage größer wird aber keiner der Ehrenbeamten da ist).
- Kennzeichnung aller relevanten, momentanen Führungskräfte per Weste

Funktioniert soweit gut, was die wenigen Erfahrungen aus Einsätzen bisher so belegen.

Gruß
Sebastian


--
Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel)

Wer bei anderen schlecht über mich reden möchte, der kann sich gern bei mir noch ein paar Anregungen holen ;o)

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