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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Rechtliche Frage zu §38 StVO - 'Gefahr für die öffentl. Sicherheit...' | 9 Beiträge | ||
Autor | Fran8k S8., Kirchheim unter Teck / BW | 404283 | ||
Datum | 22.05.2007 18:25 MSG-Nr: [ 404283 ] | 5357 x gelesen | ||
Das Bundesverfassungsgericht sagt: Danach umfaßt der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht. Und mein Polizeirechts(BW)-Professor sagte stets: "Hüten Sie sich [erg.: in Falllösungen] vor der öffentlichen Ordnung", denn die sei nach herrschender Meinung zwischenzeitlich faktisch gar nicht mehr vorhanden, weil alles was darunter subsumiert werden könnte bereits durch die "öffentliche Sicherheit" umfasst sei. hth Frank | ||||
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