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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaRechtliche Frage zu §38 StVO - 'Gefahr für die öffentl. Sicherheit...'9 Beiträge
AutorFran8k S8., Kirchheim unter Teck / BW404283
Datum22.05.2007 18:25      MSG-Nr: [ 404283 ]5357 x gelesen

Das Bundesverfassungsgericht sagt:
Danach umfaßt der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht.

Unter "öffentlicher Ordnung" wird die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln verstanden, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird.


Und mein Polizeirechts(BW)-Professor sagte stets: "Hüten Sie sich [erg.: in Falllösungen] vor der öffentlichen Ordnung", denn die sei nach herrschender Meinung zwischenzeitlich faktisch gar nicht mehr vorhanden, weil alles was darunter subsumiert werden könnte bereits durch die "öffentliche Sicherheit" umfasst sei.

hth
Frank



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