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Thema | Dachaufsetzer | 91 Beiträge | ||
Autor | Brun8o M8., St.Johann / Rheinlandpfalz | 411022 | ||
Datum | 24.06.2007 16:51 MSG-Nr: [ 411022 ] | 21259 x gelesen | ||
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Hallo zusammen, erst einmal zu den Sonderrechte. Die darf jeder Feuerwehrmann in Anspruch nehmen. Das hat nichts mit Wegerechten zu tun. Das Wegerecht darf nur mit Sondersignalanlagen ( Blaulicht und Martin´s Horn, aber bitte MIT Martin´s Horn) in Anspruch genommen werden. Blaulicht alleine reicht nicht. § 35 erlaubt u.A. der Feuerwehr Sonderrecht in Anpruch zu nehmen. Jeder Feuerwehrman der auf dem Weg zum Einsatz ist ,hat dieses Recht. Es setzt aber nicht die Rechte Anderer Verkehrsteilnehmer außer Kraft. Ich kann dieses Sonderrecht nur in Anspruch nehmen , wenn andere auf Ihr Recht verzichten. z.b.Rote Ampel, der Querverkehr muss auf sein Recht verzichten. Mit dem Dachaufsetzer mach ich nur den anderen Verkehrsteilnehmer die Absicht bekannt, evtl Sonderrechte in Anspruch zu nehmen . Könnt ja sein dass einer denkt " was ist das für ein Verkehrsrüpel". Mit freundlichem Gruß Bruno PS: Persönlich halte ich nichts davon, lieber 2 Minuten später auf der Feuerwache als ein Leben lang im Rollstuhl | ||||
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