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Thema | Dachaufsetzer | 91 Beiträge | ||
Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / Bayern | 411033 | ||
Datum | 24.06.2007 18:16 MSG-Nr: [ 411033 ] | 21266 x gelesen | ||
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Geschrieben von Jürgen Ringhofer inen Verstoß gegen die StVZO, da diese Dachaufsetzer keine straßenverkehrsrechtliche oder sonst noch eine rechtliche Zulassung besitzen. Setzen Sechs. Wie ich diese pauschale Verallgemeinerung hasse. Für Bayern gilt: 1.4 Andere Dienste oder Tätigkeiten Anderen Einsatzleitern und den Feuerwehrdienstleistenden bleibt wie bisher die Möglichkeit, das private Kraftfahrzeug mit dem Schild z. B. "Feuerwehr im Einsatz" zu kennzeichnen. Voraussetzungen sind: Das Schild darf nicht beleuchtet sein. Das Schild darf nur angebracht sein, wenn sich das Kraftfahrzeug auf der Fahrt zum Feuerwehrgerätehaus/zur Feuerwache oder zur Schadenstelle oder einer sonstigen durch den Einsatz bedingten Fahrt befindet. Die Schilder dürfen daher nicht auf der Fahrt zu Übungen und auf der Rückfahrt vom Einsatz verwendet werden. Dachmagnetschilder sind nur entsprechend der zugehörigen Verwendungsvorschrift des Herstellers zu verwenden (ggfs. Beschränkungen bezüglich Fahrzeugtyp/Dachkrümmung, Witterung usw. zu beachten). | ||||
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