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Strassenverkehrzulassungsordnung
RubrikSonstiges zurück
ThemaDachaufsetzer91 Beiträge
AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern411033
Datum24.06.2007 18:16      MSG-Nr: [ 411033 ]21266 x gelesen
Infos:
  • 30.04.07 Weil es das schon gibt: FAQ Dachaufsetzer

  • Geschrieben von Jürgen Ringhoferinen Verstoß gegen die StVZO, da diese Dachaufsetzer keine straßenverkehrsrechtliche oder sonst noch eine rechtliche Zulassung besitzen.

    Setzen Sechs.
    Wie ich diese pauschale Verallgemeinerung hasse.
    Für Bayern gilt:

    1.4 Andere Dienste oder Tätigkeiten
    Anderen Einsatzleitern und den Feuerwehrdienstleistenden bleibt wie bisher die Möglichkeit, das
    private Kraftfahrzeug mit dem Schild z. B. "Feuerwehr im Einsatz" zu kennzeichnen. Voraussetzungen
    sind:
    Das Schild darf nicht beleuchtet sein.
    Das Schild darf nur angebracht sein, wenn sich das Kraftfahrzeug auf der Fahrt zum
    Feuerwehrgerätehaus/zur Feuerwache oder zur Schadenstelle oder einer sonstigen durch den Einsatz
    bedingten Fahrt befindet. Die Schilder dürfen daher nicht auf der Fahrt zu Übungen und auf der
    Rückfahrt vom Einsatz verwendet werden.
    Dachmagnetschilder sind nur entsprechend der zugehörigen Verwendungsvorschrift des Herstellers zu
    verwenden (ggfs. Beschränkungen bezüglich Fahrzeugtyp/Dachkrümmung, Witterung usw. zu
    beachten).



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