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Thema | Dachaufsetzer | 91 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 411118 | ||
Datum | 25.06.2007 00:56 MSG-Nr: [ 411118 ] | 21225 x gelesen | ||
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Geschrieben von ---Thomas Middeke--- Geschrieben von Jürgen RinghoferNochmal! FAKT ist, dass die Dachaufsetzer der Feuerwehr als Anbauteile keine ABE ( Allgemeine Betriebserlaubnis besitzen ) und somit verkehrsrechtlich nicht in Betrieb genommen werden dürfen." Warum sollte sich ein FM(SB) ein Schild mit der Aufschrift "Arzt Notfalleinsatz" aufs Dach pappen wollen?! Ich vermute eher, dass Jürgen auf §19, Absatz 2, Satz 2 Nummer 2 StVZO abzielt; "in Betrieb nehmen" bedeutet dann also "aufs Dach pappen". Ich würde ihm da insofern auf den ersten Blick schonmal zustimmen, dass (unbeleuchtete!) Dachaufsetzer so zu behandeln sein könnten wie Dachgepäckträger. Zur Beurteilung solcher Fälle gibt es dann praktischerweise einen Beispielkatalog (auf den Jürgen eigentlich auch Zugriff haben sollte). Hier sind in der Gruppe 6 (Fahrgestell und Aufbau) auch Dachgepäckträger gelistet: "Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt nicht, weil keine Genehmigung und/oder Teilegutachten erforderlich" i.V.m. "ohne Einschränkung verwendbar, muß jedoch der StVZO entsprechen". Der StVZO entspricht es IMNSHO vor allem dann, wenn keine scharfen Kanten dran sind und es nicht vom Dach fällt (wofür aber kein Gutachten erforderlich ist, sondern nur die Vorgaben des Herstellers z.B. zu zugelassenen Dachneigungen und -Materialien und zu maximalen Geschwindigkeiten zu beachten sind). Natürlich darf es nicht beleuchtet sein und nicht rückstrahlend oder in Tagesleuchtfarbe ausgeführt sein. Jürgen: hast du da irgendwelche anderen Erkenntnisse, die dich zu deiner abweichenden Meinung bringen? Gruß, Henning | ||||
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