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Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
Thema | Bereitschaftszeit Rettungsdienst nach TVÖD | 7 Beiträge | ||
Autor | Andr8eas8 L.8, Sindelfingen / B/W | 414638 | ||
Datum | 12.07.2007 09:04 MSG-Nr: [ 414638 ] | 8266 x gelesen | ||
Geschrieben von Marcus Pansing "Grundsätzlich gilt, dass Bereitschaftszeiten bei Wechselschicht- und Schichtarbeit nicht Dies gilt für §9. Das heist aber nicht, das es auch für den extra Anhang zu §9 gilt. Geschrieben von Marcus Pansing Besonders interessant ist der Satz "Die Entscheidung zur Durchführung von Bereitschaftszeiten unterliegt der Mitbestimmung durch die Personal- und Betriebsräte und ist nur im Rahmen einer einvernehmlichen (also ohne Einigungsstelle) Dienst-/Betriebsvereinbarung möglich." Auch das steht zwar im §9 aber eben nicht im Anhang der speziell für den RD mit offenbar chaotischer Nadel gestrickt wurde. Dieser Anhang wird sich, wenn er nicht geändert wird als böse Falle für die RDler im TvöD erweisen. Es ist demnach möglich, zumindest bei neu eingestellten Mitarbeiter, diese als Teilzeitmitarbeiter mit 60% einzustellen und gleichzeitig sie zu einer Arbeitszeit von 48 Stunden zu verpflichten. Dies gilt zumindest für die vielen Wachen die eben eine Auslastung von nur 50% haben Und genau davon träumen diejenigen die den RD bezahlen müssen. Gruß Andreas | ||||
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