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RubrikRettungsdienst zurück
ThemaBereitschaftszeit Rettungsdienst nach TVÖD7 Beiträge
AutorJan 8O., Trennewurth / Schleswig-Holstein414750
Datum12.07.2007 17:22      MSG-Nr: [ 414750 ]10221 x gelesen

Hallo,

also: sofern Ihr Retter beim Kreis (TVöD-VKA) seid, gilt unmittelbar der Anhang B zum § 9 TVöD. Es bedarf somit nicht einmal einer Betriebsvereinbarung oder Dienstvereinbarung. Bereitschaftszeiten müssen lediglich im erheblichen Umfang anfallen.

Lediglich, sofern z. B. bei Pförtnern oder anderen Berufsgruppen als denen im Anhang A und B geregelten, Bereitschaftszeit eingeführt werden soll, so greifen die Bestimmungen des § 9! Auch nur hier gilt die Protokollnotiz!

Dies bedeutet, Ihr seid zwar anwesend und wartet auf die Dinge, die da so kommen können. Über die Definition von erheblichen Umfang wird bereits kräftig gestritten.

Eine große deutsche Arbeitnehmerbvereinigung spricht von ca. 20 - 25% der Zeit müssen Bereitschaftszeit sein, dann wäre es erheblich. Diese Bereitschaftszeiten müssen im Durchschnitt aller Schichten stattfinden, sofern Ihr in allen Schichten eingesetzt werdet.

Somit ist eine hohe Auslastung am Tag stets mit (meist deutlich) schwächerer Auslastung in den Nächten ?zu verrechnen?.

Auch die Frage der Wechselschichtzulage wird zur Zeit bereits von Gerichten unterschiedlich entschieden.

Für den Rettungsdienst ?unter TVöD?-Bedingungen gibt es bereits vier Gerichtsentscheidungen (1 x ArbG Kiel und 3 x ArbG Elmshorn), die die Wechselschichtzulage verneinen, sofern Zeiten von Arbeitsbereitschaft/Bereitschaftszeiten an der Wache vorliegen.

Das ArbG Elmshorn sieht auch die Zahlung der Zeitzuschläge als nur anteilig gem § 8 Abs. 1 Satz 1 zu zahlen. Bedeutet: Auslastung im Nachtdienst z. B. 50% im Durchschnitt der Schichten, dann sind auch nur 50% der im § 8 genannten Zeitzuschläge zu zahlen.

Leider sind die Formulierungend des TVöD für den Rettungsdienst nur mäßig gelungen.

Das ArbG Bielefeld und das LAG Düsseldorf haben - nicht für den Rettungsdienst - die Wechselschichtzulage bejaht. Siehe dazu auch den Link:

Rea Spengler



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