(...)und Originale an die Archivare der Städte und Kormunen zu geben wo sie an sicheren Orten aufbewart werden.
Im Grundsatz nicht schlecht. Man sollte aber sicherstellen, daß sie zumindest so lange im Original aufbewahrt werden wie sie aufbewahrt werden müssen.
Welche landesrechtlichen bzw. kommunalen Vorgaben habt ihr für die Aufbewahrung von Akten bzw. die Weitergabe dieser zur Sichtung ans Archiv bevor sie entgültig vernichtet werden?
MkG
Marc
Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ...
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