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Bayrisches Feuerwehrgesetz
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RubrikSonstiges zurück
ThemaHilfsfristen27 Beiträge
AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY418582
Datum03.08.2007 09:28      MSG-Nr: [ 418582 ]7658 x gelesen

Geschrieben von Hennes Obermeyer ch wüsste auch gerne wo dies niedergeschrieben ist. Meines Wissens gibt es als schriftliches Dokument nur die "Hinweise zur Leistungsfähigkeit einer Gemeindefeuerwehr" und die sieht die Hilfeleistung auf Bundesautobahnen gar nicht vor.

Bei uns in Bayern schaut´s so aus:

Art. 17 BayFwG
Überörtliche Hilfe der gemeindlichen Feuerwehren

(3) Die Landratsämter können nach Anhörung der Gemeinden den gemeindlichen
Feuerwehren zusätzliche Einsatzbereiche, insbesondere gemeindefreie
Gebiete und Abschnitte von Autobahnen und Wasserstraßen zuweisen, wenn die
Erfüllung der Aufgaben nach Art. 4 Abs. 1 dort nicht oder durch die örtlich zuständige
gemeindliche Feuerwehr nicht hinreichend gewährleistet ist. Gehört ein Einsatzbereich
zum Gebiet einer anderen Kreisverwaltungsbehörde, ist die Regierung,
berührt er mehrere Regierungsbezirke, ist das Staatsministerium des Innern
zuständig. In den zugewiesenen Einsatzbereichen haben die Feuerwehren die
gleichen Aufgaben wie im eigenen Gemeindegebiet. Die Gemeinde, in deren
Gebiet Hilfe geleistet worden ist, oder die Eigentümer des gemeindefreien Gebietes
haben auf Antrag die Aufwendungen zu erstatten. Sie haben auf Antrag ferner
die durch Dritte nicht gedeckten Kosten von Einrichtungen zu übernehmen, die
für die Hilfeleistung der Feuerwehr in dem zugewiesenen Einsatzbereich beschafft
werden müssen.



Mit kameradschaftlichen Grüßen

Anton Kastner

FF Mühlhausen

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