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1.Die 2. Bergungsgruppe (kurz: 2. BGr) ist Bestandteil des Technischen Zuges beim THW.Sie ist neben einer Grundausstattung, die weitgehend jener der 1. BGr ähnelt, mit zusätzlichen, schwereren Komponenten Ausgerüstet.Insbesondere nutzt sie elektrische und hydraulische Werkzeuge.

2.SanH-Lehrgang der JUH
1.Die 2. Bergungsgruppe (kurz: 2. BGr) ist Bestandteil des Technischen Zuges beim THW.Sie ist neben einer Grundausstattung, die weitgehend jener der 1. BGr ähnelt, mit zusätzlichen, schwereren Komponenten Ausgerüstet.Insbesondere nutzt sie elektrische und hydraulische Werkzeuge.

2.SanH-Lehrgang der JUH
1. Grundlehrgang für Hauptamtliche Kräfte der Feuerwehr im mittleren Dienst (mD)
2. Einteilung der Gemeinden nach Gefährdungsklassen in RLP
3. 1. Bergungsgruppe (THW) Die 1. Bergungsgruppe (1. BGr) ist die universellste Gruppe im Technischer Zug (TZ). In der Regel wird diese Gruppe auch zuerst zum Einsatz kommen (auch als THW-Schnelleinsatzgruppe).
Sie wird ergänzt und unterstützt durch die 2. Bergungsgruppe oder durch Fachgruppen bzw. sie unterstützt diese.
RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaLändliche Erstangreifer, war: Bezuschussungsrichtline Bayern??169 Beiträge
AutorJako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz423163
Datum23.08.2007 15:22      MSG-Nr: [ 423163 ]170898 x gelesen

Hallo!

Ich fasse mal grob zusammen:

Fahrzeuge und Sonderausrüstungen sind den örtlichen Erfordernissen entsprechend vorzuhalten. Diese werden nach Risikoklassen ermittelt. Die Gemeinde ordnet wenn hiervon die überörtliche Gefahrenabwehr betroffen ist, im Einvernehmen mit dem Landkreis jeden Ausrückebereich in eine der nachfolgenden, in der Anlage 1 näher beschriebenen Risikoklassen ein:

Brandgefahren B 1 bis B 5,

Technische Gefahren und Gefahren durch Naturereignisse T 1 bis T 5,

Gefahren durch Gefahrstoffe (ohne radioaktive Stoffe) G 1 bis G 5,

Gefahren durch radioaktive Stoffe R 1 bis R 5,

Gefahren auf und in Gewässern sowie durch Gewässer W 1 bis W 5.


Die Einordnung in eine Risikoklasse richtet sich nicht nach Einzelobjekten, sondern in der Regel nach der Gesamtstruktur im Ausrückebereich entsprechend den in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien.

Dann kommen hier die Kriterien für zum Beispiel "Brandgefahren":

Objekte und Gegebenheiten (Beispiele)

B 1Gebäude bis zu 2 Vollgeschossen, landwirtschaftliche Anwesen einschließlich Aussiedlerhöfe, Kleingartensiedlungen, Wochenendhaussiedlungen, Campingplätze, Ortsverkehr.

B 2Gebäude mit 3 bis 5 Vollgeschossen, gewerblich genutzte bauliche Anlagen (Werkstätten über 300 m² Geschoßfläche, Lagerplätze über 1.500 m², Beherbergungsbetriebe mit mehr als 8 Betten), geringer Durchgangsverkehr, ausgedehnte Wälder.

B 3Gebäude mit mehr als 5 Vollgeschossen, Heime, Warenhäuser, gewerblich genutzte bauliche Anlagen über 1.500 m² Geschoßfläche, normaler Durchgangsverkehr.

B 4Krankenhäuser, Messehallen, Einkaufszentren über 10.000 m² Geschoßfläche, Wohn-, Büro- und Geschäftshochhäuser, Großwerkstätten mit besonderen Gefahren, große Industrieanlagen, großer Durchgangsverkehr.

B 5Großstadtkerngebiet, Mineralölraffinerien, Verkehrsknotenpunkt.


Dann gibt es noch Unterkriterien die nicht in der Verordnung genannt werden. So wird es zum Beispiel eine Gemeinde schwer haben in B2 eingestuft zu werden wenn die Einwohnerzahl unter 1000 liegt, selbst dann, wenn die Gemeinde von der Struktur her eher in B2 als in B1 eingestuft werden müsste. Aber das sind dann verwaltungstechniche Feinheiten.

Gruß vom Berg

Jakob


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