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| Rubrik | Einsatz | zurück | ||
| Thema | bestimmte Einsaätze ohne Sonderrechte /Sondersignal ? | 83 Beiträge | ||
| Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 424175 | ||
| Datum | 27.08.2007 19:15 MSG-Nr: [ 424175 ] | 25015 x gelesen | ||
Geschrieben von Marc Wille Hoheitlicher Auftrag liegt ja schon durch die Alarmierung vor. Äh. Nein. Auch das muß zuerst geprüft werden. Wenn ich von der Polizei im Rahmen der Amtshilfe zu einer ölspur gerufen werde, dann werde ich ja gerade nicht hoheitlich tätig (außer in NRW...). Geschrieben von Marc Wille Ohne höchste Eile nur Blau, ohne Wegerecht. Mmm. Formal Zulässig. §38 Abs. 2 StVO. In diversen Kommentaren zu §35 Abs. 1 StVO auch so genannt (nach dem Prinzip: Wo möglich und zulässig ist die Inanspruchnahme von Sonderrechten anzuzeigen). Praktisch für die anderen Verkehrsteilnehmer maximal verwirrend. Ich würde deshalb auf die Option "Nur Blaulicht und auf keinen Fall Einsatzhorn" wo immer möglich verzichten. die Regelung in §38 Abs. 2 StVO sollte eigentlich nur eine Lücke schließen. Bis zur Änderung dieser Vorschrift Anfang der 1990er Jahre war es formal so, daß Du auf der Einsatzfahrt streng genommen das Blaulicht nur zusammen mit dem Horn verwenden durftest. Sprich Du hättest auf der Einsatzfahrt immer beiden an oder beides aus schalten müssen. Nur bei den anderen heute noch in Abs. 2 stehenden Fällen (geschlossener verband, Warnung vor Einsatzstellen,...) war blaues Blinklicht alleine zulässig. Aber als "Verwirrinstrument" für andere Verkehrsteilnehmer in Form eines Einsatzfahrzeuges das z.B. mit Blaulicht an an der Ampel wartet war diese Änderung nie vorgesehen... Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | ||||
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