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RubrikJugendfeuerwehr zurück
ThemaRechtliche Schritte gegen den Jugendwart40 Beiträge
AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen425301
Datum31.08.2007 12:08      MSG-Nr: [ 425301 ]12777 x gelesen
Infos:
  • 30.08.07 Sammlung von Urteilen rund um Kinder-/Jugendbetreuung
  • 30.08.07 Sturz eines Pfadis vom Gabelstapler
  • 30.08.07 Tauzieh-Urteil

  • Wenn du die Kiddies vorab darüber belehrt hast, das man nicht aus dem Fahrzeug springt, dann darf so ein Fehlverhalten des Kindes/Jugendlichen auch keine Folgen haben.

    Belehren allein reicht nicht aus - insbesondere im Umgang mit Kindern und Jugendlichen. Es gilt der Grundsatz: Belehren - Überwachen - Eingreifen

    Aber vielleicht wäre es einfach auch - genau wie in Schulen üblich - möglich, die am häufigsten auftretenden Sachen in Kurzform aufzuschreiben, und auszuhändigen. Gerne auch in der schulüblichen Form, das die ELTERN diese zusätzlichen schriftlichen Belehrungen quittieren, d. h. ein Schnibbel unten am Blatt, den sie mit Ort, Datum, Name, Name des Kindes unterschreiben.

    Es gibt eine Reihe von Unterweisungen, die man periodisch auch mit JF-Angehörigen durchführen sollte. Eine schriftliche Herausgabe der Unterweisung und einer Zeichnung durch den Unterwiesenen und dessen Erziehungsberechtigten ist dabei nicht schlecht, stellt aber auch keinen Freibrief da. Wichtig ist auch hier wieder das Überwachen (im notwendigen Umfang) ob denn das Unterwiesene auch umgesetzt wird und ggf. das Eingreifen, wenn dem nicht so ist (einschließlich erforderlicher Folgeunterweisung).

    MkG
    Marc


    Brandschutzverein Hersfeld e.V.Aktuelle Infos: Empfehlung Helmkennzeichnung (PDF)
    Flyer: "Selbstschutz Grundkurs" (PDF)

    Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
    (2) ...


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