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RubrikFeuerwehrtechnik zurück
ThemaFE Klassen L und T bei der Feuerwehr15 Beiträge
AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz427961
Datum16.09.2007 13:14      MSG-Nr: [ 427961 ]6238 x gelesen

Hallo,

Geschrieben von Heinrich BrinkmannSchön, aber da diese nicht der Land-und Forstwirtschaft dienen, braucht du hierfür eine dementsprechende Fahrerlaubnis.
Siehe hier, speziell das Unterstrichene.
Klasse T
Kein Vorbesitz, (Einschluß: M, S und L), ab 16/18 Jahre
Zugmaschinen, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (auch mit Anhänger), bis 18 Jahre nur bis 40 km/h.


Korrekt, da die weiter oben in diesem Thema beschriebene Ausnahmeregelung http://bundesrecht.juris.de/stvouavsausnv_2/__1.html explizit nur für "Zugmaschinen" und eben nicht für "Selbstfahrende Arbeitsmaschinen" gilt.

Geschrieben von Heinrich BrinkmannDas schließt übrigens auch andere Aufgaben ein, die mit dem eigenen landwirtschaftlichen Gespann für die Feuerwehr erledigt werden (Weihnachtsbäume einsammeln, Maibaum fahren ect.). Da das keine Land- und Forstwirtschaftlichen Zwecke sind, braucht man hierfür die richtige (BE bzw. CE) Fahrerlaubnis.

Das eben gerade nicht: "Maibaum fahren" oder "Weihnachtsbaum einsammeln" mit einem Gespann aus landw. Zugmaschine (Traktor) und Anhänger fällt durchaus unter die in dieser Ausnahmeregelung in §1 Abs. 1 genannten Dinge, somit reicht evtl. Klasse L oder T aus.

Gruß,
Michael



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