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Thema | Preisabsprachen bei Angeboten | 41 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio | 428510 | ||
Datum | 19.09.2007 23:05 MSG-Nr: [ 428510 ] | 15627 x gelesen | ||
Tach, Post! Geschrieben von Andreas Bräutigam Punkt c? Natürlich Punkt c), alles andere dürfte ohnehin schwierig werden. Die Frage ist, ob man damit durchkommt. Es gibt durchaus Urteile von Vergabekammern, die starke Kostensteigerungen als Grund für eine Aufhebung einer Ausschreibung für zulässig erklärt haben, das bewegt sich dann aber oftmals bei + 40% und mehr, wohlgemerkt: bei ordentlicher Kostenschätzung (wenn - wie du ja selbst schreibst - keine ordentliche Kostenschätzung vorab durchgeführt wurde, kannst du eine Aufhebung IMHO gleich vergessen). Es gab aber auch schon Urteile, die eine Kostenüberschreitung nicht als Grund i.S. § 26 VOL/A sehen. Die ständige Rechtsprechung besagt, dass die Kriterien des 26 VOL/A eng auszulegen sind, d.h. im Zweifel läuft es ohnehin auf eine Einzelfallentscheidung raus. Die eigentlich interessante Frage die sich mir stellt: Es wird ein HLF nach DIN ausgeschrieben, nach Antons Aussagen ohne nenneswerte Zusatz- oder Mehrbeladung. Wenn der Auftraggeber jetzt aufhebt, weil ihm die eingegangenen Angebote als zu teuer erscheinen, was dann? - Neue Ausschreibung? Worauf stützt der AG seine Annahme, bei einer neuerlichen Ausschreibung würden günstigere Angebote eingehen? - Verhandlungsverfahren? - Keine Beschaffung? Warum hat man dann überhaupt ausgeschrieben? Mir persönlich ist es ja egal, ich wollte nur darauf hingewiesen haben, dass ein "dann heben wir halt wg. Unwirtschaftlichkeit auf" so einfach nicht ist. MkG, Christi@n ------------------------------------------------- Fumus ignem - This is my very own opinion... - "Als wir uns das letzte Mal verwählt haben kostete uns das eine Einheit." (Thomas Pommer im n-tv - Nachschlag) | ||||
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