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Rubrik | Ausbildung | zurück | ||
Thema | Führerschein - Wehr konnte nicht ausrücken | 89 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 432418 | ||
Datum | 11.10.2007 13:15 MSG-Nr: [ 432418 ] | 22344 x gelesen | ||
Mahlzeit! Geschrieben von Dirk Wulfes Geschrieben von Julian Holsing Der war schon da drin, seit es die FeV gibt (und das dürfte 1999 gewesen sein), vorher wurde auch das über §70(4) StZO geregelt. Allgemein wird bei Feuerwehren das Thema "Sonderrechte" ja gerne auf den §35 (1) und (8) StVO reduziert, vielleicht noch mit dem Hinweis "der gilt nur für die StVO, nicht für andere Vorschriften!". Dabei wird dann i.d.R. vergessen, dass auch andere Vorschriften entsprechende Regelungen enthalten, insbesondere eben §74 FeV und §70(4) StVZO. Allerdings ist für den Fall der fehlenden Fahrerlaubnis (gelinde gesagt) umstritten, ob die Ausnahme nach §74 FeV auch die Anwendung von §2(1) StVG konkretisiert (sprich: aushebelt) und damit die Strafbarkeit nach §21 StVG abwendet. (Gibt es da eigentlich wirklich keine Urteile zu?!). Gruß, Henning | ||||
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