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Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaP Tür8 Beiträge
AutorMark8us 8G., Bockenheim / Hessen433023
Datum14.10.2007 21:19      MSG-Nr: [ 433023 ]5283 x gelesen

Hallo,

Geschrieben von Uwe KampNachbar o.ä. sagt er habe die Person 2 Tage nicht gesehen macht sich sorgen da Nachbar ja schon alt und krank.
Das ist dann wohl eine Vermisstensache und Angelegenheit der Polizei. Also Polizei rufen und den "Fall" übergeben. Dass man danach im Rahmen einer Amtshilfe die Tür öffnen kann, bleibt davon unberührt.

Geschrieben von Uwe KampDa natürlich keiner die Verantwortung übernimmt und man wieder fährt, wird "eingebrochen" und siehe da, keiner da.
Das ist die unsichere Schwelle zwischen Anscheins- und Scheingefahr. Wenn keine konkreten Hinweise auf eine hilflose Person vorliegen, dann siehe oben.

Geschrieben von Uwe KampWas nun wenn der jenige dem die Wohnung gehört Anzeige gg. alle erstattet, von wegen unverletzlichkeit der Wohnung usw?
Er hat zumindest gute Chancen, Schadensersatz vom Träger der Feuerwehr zu erlangen, wenn bei der Wohnungsöffnung was beschädigt wurde.

Geschrieben von Uwe KampWas das FSHG sagt weiß ich, ich frage, weil es echt überhand nimmt, gerade in Großstädten einfach Türen zu öffnen, weil es könnte ja sein...
Diese "es könnte ja sein" muss man eben nach pflichtgemäßem Ermessen einschätzen können. Gibt es konkrete Hinweise auf eine hilflose Person, die mit gesundem Menschenverstand nachvollziehbar sind und eine Gefahrensituation als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen, dann wird geöffnet. Bsp.: Hilferufe wurden/werden gehört, Fernseher/Radio/Licht an und keiner reagiert auf Klopfen/Klingeln, ...
Man kann auch mal andere Nachbarn befragen oder über die Leitstelle abklären lassen, ob es eine Einlieferung in ein Krankenhaus gab, usw.

Ansonsten und gerade wenn jemand mehrere Tage vermisst ist, siehe oben.


Gruß
Markus

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