| Rubrik | Werk-/Betriebsfeuerwehr |
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| Thema | Einsätze außerhalb des Werksgeländes | 25 Beiträge |
| Autor | Pete8r K8., Gladbeck / NRW | 434185 |
| Datum | 20.10.2007 17:54 MSG-Nr: [ 434185 ] | 14150 x gelesen |
Bayrisches Feuerwehrgesetz
1. Werkfeuerwehr
2. Wehrführer
3. Wasserförderung
1. Werkfeuerwehr
2. Wehrführer
3. Wasserförderung
Geschrieben von ---Jürgen Dichtel--- Lt. BayFwG ist jede WF auf Anforderung einer gemeinlichen Feuerwehr zur Hilfe verpflichtet
Es gibt, zumindestens in NRW, auch die Möglichkeit, dass eine WF von der Verpflichtung - Überörtliche Hilfe zu leisten - durch die Betzirksregierung entbunden wird. Dieses ist dann aber meistens schon im Anerkennungsbescheid niedergeschrieben.
Gruß Peter
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