Also hat man nur Sonderrechte (somit kein Eingriff in Rechte anderer), soll diese aber mit den Mitteln des "Wegerechtes" signalisieren, die jedoch die anderen Verkehrsteilnehmer völlig anders interpretieren werden.
Aber wie geschrieben wird - sollten diese dann auch unter gebührender Berücksichtigung der Verhältnismäßig sowie dem Ausschluß einer Gefährdung anderer in Anspruch genommen werden, da einem normalen verkehrsteilnehmer nicht bekannt werden darf, daß es sich in diesem Moment um eine Übungsfahrt handelte.
So habs ich aus dem Text rausgelesen.
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