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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaSonder- und Wegerecht bei Übungsfahrten14 Beiträge
AutorSven8 T.8, Monheim / NRW438395
Datum08.11.2007 01:10      MSG-Nr: [ 438395 ]9502 x gelesen

Hallo!

Prof. Müller hat ja hier hin und wieder mit diskutiert, vielleicht findet er ja auch diesmal den Weg hierher.

Mich überzeugt der Aufsatz nicht so richtig. Warum?

"Vor diesem realen Hintergrund sind Übungseinsatzfahrten der Einsazorganisationen unter der Nutzung des Wegerechts, die im öffentlichen Verkehrsraum stattfinden sollen, als grundsätzlich sehr gefährlich einzustufen."

Bereits an dieser Aussage gehen seine und meine Meinung auseinander. Wenn Übungsfahrten bereits sehr gefährlich sind ... was sind dann eigentlich echte Einsatzfahrten?
Ich finde es nicht richtig, pauschal zu sagen Übungs- und Einsatzfahrten seien sehr gefährlich. Das hängt in erster Linie vom Fahrer ab!

Zwar spricht m.E. nicht viel gegen die vorherige Information des Übungsalarmfahrers, warum dieser aber nun anders fahren sollte, als bei einem echten Einsatz leuchtet mir nicht ein. Oder fährt er beim echten Einsatz doch wieder riskanter als bei der Übung? Dann wäre das Ausbildungsziel verfehlt.
Das jemand bei einer Übungsfahrt zu Schaden kommt ist tragisch! Die Tragik geht aber nicht dadurch verloren, dass dergeliche Unfall bei einem echten Einsatz passiert. Die Verletzung oder Tötung ist auch im zweiten Fall nicht weniger tragisch und genausowenig zu rechtfertigen.
Und doch passieren immer wieder Unfälle, ob bei Übung, im Einsatz oder im ganz normalen Wahnsinn des Straßenverkehrs.

Die Fußnote 2 und der Text dazu ist m.E. mißverständlich. Die Befreiuung von der StVO gilt für die gesamte StVO. Der Verstoß den Sicherheitsgurt nicht anzulegen obwohl es möglich und sinnvoll war, ist "nur" ein Verstoß gegen die richtige Ausübung der Sonderrechte § 35 Abs. 8 StVO.

Gut rausgearbeitet wird in dem Aufsatz die Notwendigkeit der Übungsfahrten im Straßenverkehr.

Hinweise wie "..., dass sämtliche in die Übungsfahrt involvierten Personen eine größtmögliche Sorgfalt an den Tag legen" sind zwar nett, nur erkenne ich da jetzt nicht den Unterschied zur Einsatzfahrt. Da muss das ganz genauso sein!

Die Ausführungen zum Wegerecht überzeugen mich ebenfalls nicht. Die Wahrnehmung der Wegerechte mit Blaulicht und Einsatzhorn dürfen auch im Einsatz nicht erzwungen werden. Von einem eingeräumten Vorrang darf auch im Einsatz nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn sich der Fahrer davon vergewissert hat, dass seine Sondersignale von anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen wurden und diese auf ihr faktisch bestehendes Vorrecht verzichten. Das wird fast wortgleich für Einsatzfahrten von Gerichten so entschieden. Wer das nicht macht, hat einen höheren Verschuldensanteil!

Auch dogmatisch kann ich dem Ansatz nicht folgen. Die Verwaltungsvorschrift zu § 35 StVO besagt, dass Sonderrechte soweit möglich und zulässig mit Blaulicht und Einsatzhorn anzuzeigen sind. Wobei sich m.E. möglich nicht nur Einsatztaktische Gründe sondern auch tatsächliche Gründe (Blaulicht kaputt, keins vorhanden etc.) sein können.
Die Behauptung von Müller, zulässig ist eine kombinierte Nutzung bei allen Wegerechtsfahrzeugen, die rechtmäßig mit beiden Sondersignalen ausgerüstet sind. ist falsch. Dahin käme man nur, wenn man der von ihm zitierten und abgelehnten Ansicht von Krumme folgen würde, die sagt, Sonderrechte nach § 35 befreien von den Voraussetzungen des § 38 StVO. Folgt man, so wie Müller, dem nicht, ist die logische Konsequenz, dass die Verwendung von Blaulicht und Einsatzhorn nur dann zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 38 StVO erfüllt sind.
Dann gilt die Anordnung, alle Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen für alle unbedingt. Bei Blaulicht und Einsatzhorn handelt es sich letztlich um Verkehrszeichen, wie Tempo 30 oder eine Lichtzeichenanlage (Ampel). Da gibt es für den Adressaten auch keinen Ermessens- oder Prüfspielraum. Für eine "warnende Unterstützung" ist in gerade bei der heutigen Verkehrs- und Regelungsdichte kein Raum, vielmehr kommt es auf klare unmißverständliche Regelungen an. Da der Alarmfahrer keinen "durchsetzbaren Anspruch" gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hat, kommt es auch für ihn und seine Entscheidungen nicht darauf an, ob er das Blaulicht mit Einsatzhorn sozusagen hilfsweise oder unter den Voraussetzungen der StVO einsetzt. Insofern ist die Konstruktion von Müller mit der m.E. kritischen Auslegung der VwV nicht erforderlich.

Die Gründe für die Ablehnung der Ansicht von Krumme überzeugen mich nicht. Der Wortlaut der Norm ist weitgehend gleich. Auf Verkehrsdichte und Regelungsdichte kommt es für die Argumentation von Krumme nicht an, die sich an dem Wortlaut orientiert und zu dem auch der BGH gesagt hat, § 35 StVO befreit von ALLEN Regelungen der StVO auch § 1. Korrigiert wird dies durch den Absatz 8 des § 35 StVO der die, von Müller ausgeführte, öffentliche Sicherheit schützt.

Nebenbei bemerkt: ich wohne in NRW und habe mir schon so manche Polizei-Einsatzfahrt ansehen können ... das von Müller beschriebene zukunftsweisende Konzept hat sich bei einigen Polizisten noch nicht mal ansatzweise rumgesprochen. ;-)

Gruß
Sven



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