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RubrikBerufsfeuerwehr zurück
ThemaBerufsfeuerwehr und Wehrersatzdienst im KatS28 Beiträge
AutorAndr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen438739
Datum09.11.2007 13:02      MSG-Nr: [ 438739 ]10387 x gelesen

richtig ist:

§ 11 WPflG Befreiung vom Wehrdienst

(1) Vom Wehrdienst sind befreit

1.
ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,
2.
Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben,
3.
hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht,
4.
schwerbehinderte Menschen.

(2) 1Vom Wehrdienst sind Wehrpflichtige auf Antrag zu befreien,

1.
deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung verstorben ist,
2.
deren zwei Geschwister

a)
Grundwehrdienst von der in § 5 Abs. 1a bestimmten Dauer,
b)
Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes bestimmten Dauer,
c)
Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nach § 13a Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes oder nach § 14 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,
d)
Entwicklungsdienst nach § 13b Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 14a Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,
e)
einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,
f)
ein freiwilliges Jahr entsprechend den Gesetzen zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJ) oder eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ) von mindestens neun Monaten,
g)
ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Abs. 1 des Zivildienstgesetzes oder
h)
Wehrdienst von höchstens zwei Jahren Dauer als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit

geleistet haben oder
3.
die

a)
verheiratet sind,
b)
eingetragene Lebenspartner sind oder
c)
die elterliche Sorge gemeinsam oder als Alleinerziehende ausüben.


Gruß

A.

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INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN!

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