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Bürgerliches Gesetzbuch
RubrikEinsatz zurück
Thema§34 Rechtfertigender Notstand, war: Ausschluss von Sonderrechten?5 Beiträge
AutorSven8 T.8, Monheim / NRW441344
Datum20.11.2007 11:59      MSG-Nr: [ 441344 ]3559 x gelesen

Tach!

Weil der Text wortgleich in dem richtigen Gesetz auch drin steht, ansonsten wäre das Stichwort "Einheit der Rechtsordnung" nach dem man Straftaten z.B. mit § 228 BGB rechtfertigen kann.

§ 16 OWiG
Rechtfertigender NotstandWer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Gruß
Sven



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