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RubrikUnfallverhütung zurück
Themawer hat die GUV 50.05 ??17 Beiträge
AutorDani8el 8B., Westhofen / Rheinland-Pfalz443036
Datum27.11.2007 20:53      MSG-Nr: [ 443036 ]11204 x gelesen

Hallo!

Geschrieben von Michael LinkenbachDa geht es meines Wissens um die gesamte Fläche von Sozial- und Waschräumen. Ich meine explizit den Umkleidebereich bzw. Spindbreite.

Also wir zwei und die anderen RLPler können uns das anhand der Förderrichtlinien des Landes, bzw. der "Planungs- und Kostenrichtwerte für den Bau von Feuerwehrhäusern" herleiten. (ISM Az. 30 180/351)

Da steht unter:

9 Umkleideraum
9.1 Feuerwehrhäuser bis 3 Stellplätze

Wenn die Fläche in der Fahrzeughalle allein nicht genutz werden kann, kommt ein gesonderter Raum in Betracht. Größe: maximal 1m² je aktivem Feuerwehrangehörigen, höchstens jedoch 20m².

9.2 Feuerwehrhäuser mit mehr als 3 Stellplätze

Ein gesonderter Umkleideraum ist zweckmäßig. Größe: maximal 1m² je aktivem Feuerwehrangehörigen.

Und unter:

11 Sanitäre Anlagen

11.1 In Feuerwehrhäusern ohne Unterrichtsraum wird ein Raum mit WC-Anlage D/H und Waschbecken anerkannt: Größe: maximal 8m².

11.2 In Feuerwehrhäusern mit Unterrichtsräumen werden zusätzlich zu WC-Anlagen D/H Duschzellen anerkannt.
Anzahl der Duschzellen Herren: maximal 4
Anzahl der Duschzellen Damen: maximal 2

Sind zwar auch nur Angaben in Bezug auf den Zuschuss und makimale Abmessungen, könnten aber als Planungsgrundlage dienen...

MfG
Daniel



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