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Rubrik | Unfallverhütung | zurück | ||
Thema | wer hat die GUV 50.05 ?? | 17 Beiträge | ||
Autor | Dani8el 8B., Westhofen / Rheinland-Pfalz | 443036 | ||
Datum | 27.11.2007 20:53 MSG-Nr: [ 443036 ] | 11204 x gelesen | ||
Hallo! Geschrieben von Michael Linkenbach Da geht es meines Wissens um die gesamte Fläche von Sozial- und Waschräumen. Ich meine explizit den Umkleidebereich bzw. Spindbreite. Also wir zwei und die anderen RLPler können uns das anhand der Förderrichtlinien des Landes, bzw. der "Planungs- und Kostenrichtwerte für den Bau von Feuerwehrhäusern" herleiten. (ISM Az. 30 180/351) Da steht unter: 9 Umkleideraum 9.1 Feuerwehrhäuser bis 3 Stellplätze Wenn die Fläche in der Fahrzeughalle allein nicht genutz werden kann, kommt ein gesonderter Raum in Betracht. Größe: maximal 1m² je aktivem Feuerwehrangehörigen, höchstens jedoch 20m². 9.2 Feuerwehrhäuser mit mehr als 3 Stellplätze Ein gesonderter Umkleideraum ist zweckmäßig. Größe: maximal 1m² je aktivem Feuerwehrangehörigen. Und unter: 11 Sanitäre Anlagen 11.1 In Feuerwehrhäusern ohne Unterrichtsraum wird ein Raum mit WC-Anlage D/H und Waschbecken anerkannt: Größe: maximal 8m². 11.2 In Feuerwehrhäusern mit Unterrichtsräumen werden zusätzlich zu WC-Anlagen D/H Duschzellen anerkannt. Anzahl der Duschzellen Herren: maximal 4 Anzahl der Duschzellen Damen: maximal 2 Sind zwar auch nur Angaben in Bezug auf den Zuschuss und makimale Abmessungen, könnten aber als Planungsgrundlage dienen... MfG Daniel | ||||
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