| Rubrik | Atemschutz |
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| Thema | 1/2 Jahrprüfung bei Atemschutzgeräten | 14 Beiträge |
| Autor | Albr8ech8t K8., Ostfildern / BW | 445906 |
| Datum | 09.12.2007 18:53 MSG-Nr: [ 445906 ] | 9007 x gelesen |
Gesetzliche Unfallversicherung
1. Pressluftatmer
2. Patientenablage; nach DIN 13050: Eine Stelle an der Grenze des Gefahrenbereiches, an der Verletzte oder Erkrankte gesammelt und soweit möglich erst versorgt werden. Dort werden sie dem Rettungs-/Sanitätsdienst zum Transport an einen Behandlungsplatz oder weiterführende medizinische Versorgungseinrichtungen übergeben.
3. Permanent Allrad
1. Pressluftatmer
2. Patientenablage; nach DIN 13050: Eine Stelle an der Grenze des Gefahrenbereiches, an der Verletzte oder Erkrankte gesammelt und soweit möglich erst versorgt werden. Dort werden sie dem Rettungs-/Sanitätsdienst zum Transport an einen Behandlungsplatz oder weiterführende medizinische Versorgungseinrichtungen übergeben.
3. Permanent Allrad
1. Pressluftatmer
2. Patientenablage; nach DIN 13050: Eine Stelle an der Grenze des Gefahrenbereiches, an der Verletzte oder Erkrankte gesammelt und soweit möglich erst versorgt werden. Dort werden sie dem Rettungs-/Sanitätsdienst zum Transport an einen Behandlungsplatz oder weiterführende medizinische Versorgungseinrichtungen übergeben.
3. Permanent Allrad
Hallo,
nachzulesen ist das alles im R 190 der GUV (http://regelwerk.unfallkassen.de/regelwerk/index.jsp),
unter Instandhaltungs- u. Prüffristen steht beim PA folgendes: nach jedem Gebrauch / halbjährlich.
Das heißt, wenn ein PA ein halbes Jahr nicht gebraucht wurde, er zur Prüfung muss. Ich hoffe das ihr die PA öfters benutzt und danach zur Prüfung bringt. Dann erübrigt sich die halbjährliche Prüfung von alleine.
mfg a.kaiser
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