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Rubrik | Berufsfeuerwehr | zurück | ||
Thema | Mündliche Prüfung | 21 Beiträge | ||
Autor | Udo 8W., Dinslaken / NRW | 447032 | ||
Datum | 14.12.2007 15:24 MSG-Nr: [ 447032 ] | 7577 x gelesen | ||
Geschrieben von Renke Wetjen Moin hat jemand Erfahrung mit mündlicher Prüfung bei der Bf??? Weiß zwar auch nicht genau worauf die Frage abzielt aber hier mal der Auszug aus der VAPmD-Feu für NRW. Die gesamte Verordnung gibt es unter http://www.idf.nrw.de § 19 Mündliche Prüfung (1) Der Prüfungsausschuß legt die Prüfungsgebiete (Anlage 4) für die mündliche Prüfung fest. Er bewertet die Prüfungsleistung in dem jeweiligen Prüfungsgebiet mit einer Note nach § 11; aus den Noten wird als Ergebnis der mündlichen Prüfung eine Durchschnittsnote bis zur zweiten Dezimalstelle gebildet, die bei mehr als 0,49 der ersten und zweiten Dezimalstelle auf Noten nach § 11 aufzurunden, im übrigen abzurunden ist. (2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Sie oder er hat darauf hinzuwirken, daß die Kandidatinnen oder Kandidaten in geeigneter Weise befragt werden. (3) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Kandidatinnen oder Kandidaten gemeinsam geprüft werden. Die durchschnittliche Dauer für jede Kandidatin und jeden Kandidaten soll in der Regel nicht mehr als 20 Minuten betragen. (4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, bei der mündlichen und praktischen Prüfung zugegen zu sein. Gruß Udo | ||||
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