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Rubrik | Berufsfeuerwehr | zurück | ||
Thema | Wann muss man zum Amtsarzt? | 3 Beiträge | ||
Autor | Jürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW | 460488 | ||
Datum | 05.02.2008 14:54 MSG-Nr: [ 460488 ] | 5990 x gelesen | ||
Leitet sich aus der allgemeinen Weisungspflicht des jeweiligen Beamtengesezten der Länder, Komunen oder des Bundes ab. Dein Vorgesetzter kann dir also die dienstliche Weisung erteilen den Amtsarzt aufzusuchen und du musst dieser Weisung nachkommen. Solltest du es nicht machen, ist es ein Verstoß gegen die beschriebene Weisungspflicht. Siehe z. B.: § 56 Dienstunfähigkeit (1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen. Suche Orden- und Auszeichnungen sowie Uniformen der Feuerwehr vor 1945 | ||||
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