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Rubrik | Einsatz | zurück | ||
Thema | Feuerwehr kehrt um... | 76 Beiträge | ||
Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 461918 | ||
Datum | 08.02.2008 16:31 MSG-Nr: [ 461918 ] | 17261 x gelesen | ||
Geschrieben von Thorsten Spinger Sollte sich herausstellen, dass die Person hätte gerettet werden können, Darauf kommt es bei § 323 c StGB grundsätzlich nicht an, es sei denn die Hilfe ist von vorneherein aussichtslos und offensichtlich nutzlos. Davon kann bei einer eingeklemmten Person zu in der Regel nicht ausgegangen werden. Insofern kann eine Strafbarkeit auch dann in Betracht kommen, wenn der Verunglückte nicht mehr hätte gerettet werden können. Nicht zu Verwechseln mit der Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung (222 StGB) bzw. Tötung (§ 229 StGB) durch unterlassen (§ 13 StGB) als unechtes Unterlassungsdelikt. Da kommt es auch auf die Ursächlichkeit zwischen Unterlassen und Todesursache an. Gruß Sven | ||||
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