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Rubrikpers. Ausrüstung zurück
ThemaHanrath Profi Plus82 Beiträge
AutorMart8in 8B., Coburg / Bayern462594
Datum11.02.2008 03:09      MSG-Nr: [ 462594 ]57839 x gelesen
Infos:
  • 09.05.08 Untersagungsverfügung; veröffentlicht durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Feuerwehrstiefel, Typ: Profi Plus, Profi, Ultra, Spark, 865 U [Update]
  • 09.05.08 Thread: Untersagungsverfügung Feuerwehrstiefel
  • 02.03.08 HFUK warnt: Kennzeichnung von Feuerwehrstiefeln
  • 21.01.08 Zurückgezogenes Prüfzertifkat für Hanrath-Feuerwehr-Stiefel
  • 24.11.07 Beitrag vom 01.04.07 zum Thema "Hanrath & zurückgezogenes Zertifikat"
  • Themengruppe:
  • Hanrath Feuerwehrstiefel / Heimann Feuerwehrstiefel

  • Hallo Christian,

    komme gerade vom Einsatz zurück und bin heute auf Schicht. Habe mich durch die Stellungsnahmen von dir durch gelesen. Also irgendwie werde ich den Eindruck nicht los, das du von einer Firma unterstutzt wirst.
    Die Behauptungen sind schon sehr eigensinnig und basieren auf keinem fachlichen Wissen. Ich habe mir alle deine Beiträge mal angeschaut! Na ja, da kommen mir schon schon Bedenken!!!
    Generell gebe ich dir nochmal die Hilfe und lese mehr unter: http://www.zls-muenchen.de/
    Ansonsten kopiere ich hier mal eine kleine Hilfestellung mit rein, das wir dir sicherlich helfen und dann lass danach bitte in Ruhe:


    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
    (1) Beim Inverkehrbringen einer persönlichen Schutzausrüstung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
    1.Die persönliche Schutzausrüstung muß mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 versehen sein, durch die der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß die Sicherheitsanforderungen nach § 2 erfüllt sind und
    a)die persönliche Schutzausrüstung, die einer EG-Baumusterprüfung nach § 6 unterliegt, mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt,
    b)bei der persönlichen Schutzausrüstung, die einer EG-Qualitätssicherung nach § 7 unterliegt, ein Qualitätssicherungsverfahren nach Artikel 11 der Richtlinie 89/686/EWG Anwendung findet und
    c)er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten zugelassenen Stelle erfüllt hat.
    2.Vom Hersteller oder seinem in der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten müssen folgende Unterlagen für die zuständigen Behörden bereitgehalten werden:
    a)technische Unterlagen gemäß Anhang III der Richtlinie 89/686/EWG,
    b)eine Konformitätserklärung gemäß Anhang VI der Richtlinie 89/686/EWG,
    c)bei persönlicher Schutzausrüstung mit Baumusterprüfung nach § 6 die Baumusterprüfbescheinigung,
    d)bei persönlicher Schutzausrüstung mit Qualitätssicherung nach § 7 ein Bericht über die Qualitätssicherung.
    3.Der persönlichen Schutzausrüstung muß eine schriftliche Information des Herstellers nach Punkt 1.4 des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG in deutscher Sprache beigefügt sein.
    (2) 1Unterliegt die persönliche Schutzausrüstung auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, daß die persönliche Schutzausrüstung ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht. 2Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, daß die persönliche Schutzausrüstung den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht. 3In diesen Fällen müssen in der schriftlichen Information des Herstellers nach Punkt 1.4. des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrundeliegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.
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    Martin



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