Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Einsatzfotos | 45 Beiträge |
Autor | Nicl8as 8B., Düsseldorf / NRW | 465499 |
Datum | 22.02.2008 22:16 MSG-Nr: [ 465499 ] | 12157 x gelesen |
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Feuerwehr
Hallo Sven,
§ 37 FSHG NW hilft m.E. nicht weiter. Sein Absatz 1 erlaubt die Weitergabe von Behörde zu Behörde. Sollte also eine andere Behörde wie etwa die Bauaufsicht ein Foto gemacht haben (dürfen), wäre evtl. eine Weitergabe zulässig. Absatz 2 regelt wohl nur die nach § 21 II und § 31 II FSHG NW erhobenen Daten, erlaubt aber gleichfalls nicht das Fotografieren.
Die Absätze 3 und 4 thematisieren die nach Abs. 1 und 2 erhobenen Daten. Alles in allem könnte der § 37 FSHG die Weitergabe an die FW und den Gebrauch von Fotos durch diese legitimieren, aber nicht deren Anfertigung an der Einsatzstelle.
So sieht es jedenfalls der Herr Dr. Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren. Palmolive usw. Bis denn dann... Der Rest über "Draht".
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| 20.02.2008 18:30 |
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., Glasewitz | |